BGH urteilt zu Coaching-Verträgen: Kosten müssen vom Coach erstattet werden

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Mentoring-Programm nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt und keine gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach § 12 FernUSG vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht mit einem Verbraucher, sondern mit einem Unternehmer geschlossen wurde.

Im entschiedenen Fall hatte ein Teilnehmer EUR 23.800 für ein Coachingprogramm gezahlt, das aus Online-Meetings, Video-Tutorials und individuellen Aufgaben bestand. Der BGH bewertete dieses Modell als „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG – mit der Folge, dass der Vertrag mangels erforderlicher Zulassung nichtig war. Die Beklagte musste die erhaltene Zahlung vollständig zurückerstatten.

Bemerkenswert ist, dass der BGH den Schutzbereich des FernUSG ausdrücklich auch auf unternehmerisch tätige Teilnehmer erstreckt. Entscheidend sei allein, dass die Inhalte strukturiert vermittelt werden, keine Präsenzpflicht besteht und eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Klar ist damit nun: Betroffen sind insbesondere Verträge über Online-Coachings, Mentoring-Programme, digitale Schulungen oder E-Learning-Kurse, sofern diese dauerhaft angelegt sind, mit einem Lehrplan verbunden sind und typische Fernunterrichtsmerkmale aufweisen.

Wenn Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben und Zweifel an der Wirksamkeit oder den Zahlungsforderungen bestehen, stehen wir Ihnen für eine rechtliche Prüfung und außergerichtliche wie gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.