Arbeitsrecht – Fachanwaltschaft

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen sowohl außergerichtlich als auch in der Prozessvertretung, z.B.

  • Kündigung und Kündigungsschutzklage
  • Betriebsübergang
  • Befristung, Teilzeit und Elternzeit
  • Lohnansprüche, Provisionsansprüche und Bonusansprüche
  • Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers
  • Entwurf und Prüfung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen
  • Arbeitsverhältnisse von schwerbehinderten Mitarbeitern
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Rechtsfragen des kollektiven Arbeitsrechts
  • Sozialrechtliche Bezüge zum Arbeitsrecht und Einfluss des SGB
  • Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Ausscheiden und Abfindung von Geschäftsführern und Vorständen
  • Ansprüche nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz
  • Ansprüche und Provisionen des Handelsvertreters
  • Wettbewerbsverbote

Die möglichen Streitpunkte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind vielfältig. Bei der Beendigungskündigung wie auch der Änderungskündigung vertreten wir Sie im Kündigungsschutzprozess und beraten Sie über die möglichen sozialrechtlichen Folgen, wie etwa Sperrfristen.

Auch im laufenden Arbeitsverhältnis ergeben sich vielfältige Probleme, etwa zur Teilzeit nach einer Elternpause oder zu befristeten Arbeitsverträgen, in denen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zahlreiche Fallen lauern. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis sollte jedeoch von Differenzen zwischen den Parteien nicht unnötig belastet werden. Deshalb unterstützen wir Sie bei der Abfassung oder Prüfung eines Zeugnisses ebenso wie bei Fragen rund um den Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder einen während der Arbeit angerichteten Schaden. Unser Ziel ist es, mit Ihnen gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Wir beraten und vertreten Sie in kollektivrechtlichen Fragestellungen, z.B. zum Betriebsverfassungsrecht oder zu Problemen der Personalvertretung. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses beraten wir Sie bei allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe, Michael Zerfowski, steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Bei Erhalt einer Kündigung ist aus Sicht des Arbeitnehmers immer Eile geboten. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Auch wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber verständigen wollen, z.B. durch eine Aufhebungsvereinbarung, müssen Sie die Frist zur Kündigungsschutzklage sorgfältig im Auge behalten. Denn im Falle, dass die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag scheitern sollten, wäre andernfalls die Kündigung rechtswirksam geworden.

Sowohl den Aufhebungsvertrag als auch eine Abwicklungsvereinbarung nach einer Kündigung sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung abschließen. Denn was häufig übersehen wird: Es droht eine Sperrfrist der Arbeitsagentur. Oft wird vom Arbeitgeber eine Abgeltungsklausel verlangt. Auch hier ist zur Vorsicht zu raten: Denn eine solche Abgeltung kann andere Ansprüche vernichten, an die in der konkreten Situation vielleicht gar nicht gedacht wird. Paradebeispiele sind Ansprüche auf Bonus- oder Prämienzahlungen, Urlaubsabgeltung, usw. Solche Ansprüche wären unwiderruflich verloren.

Auch Arbeitgeber sollten Kündigungserklärungen und Abfindungsvereinbarungen sachkundig überprüfen lassen. Denn auch sie laufen Gefahr, eigene Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zu verlieren.

Die eingereichte Kündigungsschutzklage ist stets die Grundlage, um unter Moderation des Arbeitsgerichts im Gütetermin über eine Abfindung zu verhandeln. Kann der Arbeitsplatz nicht erhalten werden, wird so zumindest sein Verlust durch die Abfindung abgemildert.

Wir erheben Kündigungsschutzklagen bundesweit, da die Klage in erster Linie am Ort der Arbeitsleistung einzureichen ist. Ebenso vertreten wir Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet.

Bei bestehendem Arbeitsrechtsschutz ist die Kündigung stets vom Versicherungsvertrag gedeckt – außer einem etwaigen Selbstbehalt entstehen Ihnen folglich keine Kosten. Dies ist im Arbeitsrecht besonders wichtig, weil es – anders als beim Zivilgericht – eine wechselseitige Kostenerstattung nicht gibt.

Ihnen droht eine Kündigung?

So wehren Sie sich gegen die Kündigung!

Kümmern Sie sich frühzeitig um das Vorgehen gegen Ihre Kündigung. Beachten Sie unbedingt, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht zu erheben ist, da die Kündigung nach Ablauf der drei Wochen automatisch rechtswirksam wird. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen ratsam. Diese verbessert nicht nur Ihre Verhandlungsposition bezüglich der Höhe einer möglichen Abfindung.

Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Ein solcher birgt Risiken, da Sie nach Abschluss keine Kündigungsschutzklage mehr erheben können und nicht nur den Anspruch auf Weiterbeschäftigung verlieren, sondern unbemerkt auch auf andere Rechte und Ansprüche verzichten könnten. Auch hier ist anwaltliche Unterstützung angeraten. Sprechen Sie uns gerne an.

Unsere Ersteinschätzung ist im Arbeitsrecht für Sie kostenlos. Wir klären Sie über die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens auf. Haben Sie eine Rechtschutzversicherung? Dann minimiert sich Ihr Kostenrisiko bei der Durchsetzung Ihrer Rechte erheblich!

Sie haben ein Anliegen? Kontaktieren Sie uns!
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