Anwaltskosten transparent gemacht – so berechnen sich unsere Gebühren.

Wie andere freie Berufe berechnet der Anwalt seine Gebühren nach einer gesetzlich vorgegebenen Gebührenordnung, im Einzelfall aber auch nach einer individuellen Vereinbarung mit dem Mandanten. Die Kosten einer Erstberatung sind gesetzlich beschränkt und bleiben deshalb stets kalkulierbar. Transparenz ist uns wichtig – sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Kostenanfragen beantworten wir grundsätzlich gebührenneutral.

Erstberatung

Eine anwaltliche Erstberatung in einer Rechtsangelegenheit kostet Sie keinesfalls mehr als EUR 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn Sie uns im Anschluss an die Erstberatung das Mandat erteilen, verrechnen wir diesen Betrag mit unseren Gebühren. Welche Kosten im Falle einer anwaltlichen Beauftragung nach der Erstberatung im Einzelnen anfallen, erläutern wir gerne im Rahmen der Mandatsannahme.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Im Regelfall und soweit nichts Abweichendes durch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung geregelt wird, bestimmt sich das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach dem RVG richtet sich das Anwaltshonorar nach dem so genannten Streitwert oder es wird innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt:

  • Im Zivilverfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestimmt der Wert des Streitgegenstandes die Rechtsanwaltsgebühren. Der Streitwert kann sich aus dem Anspruch, um den gestritten wird, ergeben (Beispiel: Schadensersatzanspruch), kann aber auch vom Gesetz vorgegeben sein (Beispiel: dreifaches Monatsbruttoeinkommen für den Kündigungsrechtsstreit).
  • Die Rahmengebühren kommen vor allen Dingen im Straf- und Bußgeldverfahren, teilweise auch im sozialgerichtlichen Verfahren zur Anwendung. Innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr für den Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, insbesondere des Umfangs der Sache und ihrer Schwierigkeit sowie der Bedeutung.

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Vereinbarung fester Stundenhonorare

Die Abrechnung von Zeithonoraren ist beispielsweise für Mandanten von Interesse, die kontinuierlichen, jedoch vom Umfang her nicht vorhersehbaren Beratungsbedarf haben. In solchen Fällen schlagen wir vor, feste Stundensätze mit Ihnen zu vereinbaren.

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Kostenbeispiele

Folgende Beispiele können als Orientierung dienen:

  • Zivilrechtsstreit in erster Instanz mit einem Streitwert von EUR 4.000,00: Kostenrisiko von EUR 1.547,00 einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich EUR 381,00 Gerichtskosten.
  • Arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren (mit Vergleich) bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 3.000,00: Kostenrisiko von EUR 1.774,50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Eine ausgehandelte Abfindung und deren Höhe haben keinen Einfluss auf die Anwaltskosten.
  • Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt einschließlich Hauptverhandlung beim Amtsgericht:
    EUR 805,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer als Mittelgebühr.

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Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung

Selbstverständlich übernehmen wir gerne die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und holen eine Deckungszusage für Sie ein.

Dieser Service ist bei uns für Sie kostenlos.

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Ausgelagerte Rechtsabteilung

Für einige unserer mittelständischen Mandanten agieren wir als ausgelagerte Rechtsabteilung und übernehmen die laufende Beratung und Vertretung in allen Bereichen mit rechtlichen Bezügen. Hierzu zählen insbesondere das Arbeitsrecht, das Vertragsrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Fordeungs- und Inkassomanagement, wobei unser erfahrenes Anwaltsteam die für Ihr Unternehmen spezifischen Bedürfnisse individuell abdeckt.

Unsere Mandanten profitieren von kompetenter anwaltlicher Beratung bei maximaler Flexibilität, ohne die laufenden Fixkosten einer eigenen Rechtsabteilung tragen zu müssen. Die Vergütung für diesen Service erfolgt auf Basis einer individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung. Wir richten uns nach Ihren Bedürfnissen.

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Erfolgshonorare

Erfolgshonorare, d.h. die Beteiligung des Anwalts am Erfolg seiner Tätigkeit, sind in Deutschland nur in sehr beschränktem Umfang und für Einzelfälle erlaubt. Zulässig ist eine individuelle, schriftlich niederzulegende Vereinbarung dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten an der Rechtsverfolgung gehindert wäre.

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