Erbrecht und Pflichtteil – Fachanwaltschaft

Wir sind Ihr hochspezialisierter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Erben, Vererben und Schenken unter Lebenden, sowohl im Inland wie in Sachverhalten mit Auslandsbezug. Ihre Fachanwälte für Erbrecht in Karlsruhe beraten und vertreten Sie insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Testamentsgestaltung (Ehegattentestament, Unternehmertestament, Familientestament, Behindertentestament, Geschiedenentestament)
  • Pflichtteilsansprüche (Geltendmachung und Abwehr)
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche (Geltendmachung und Abwehr)
  • Erbengemeinschaft (Beratung und Nachlassauseinandersetzungen)
  • Testamentsanfechtung
  • Erbverträge
  • Vorerbschaft und Nacherbschaft
  • Lebzeitige Zuwendungen, vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauchbestellung
  • Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuererklärung
  • Teilungsversteigerung
  • Erbscheinsverfahren und Europäisches Nachlasszeugnis
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachlassverwaltung
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht
  • Grenzüberschreitende Erbschaften, internationales Erbrecht und Europäisches Nachlasszeugnis
  • Gutachterliche Stellungnahmen

Testamentserrichtung

Nach unserem Verständnis bedeutet die beratende und gestaltende Tätigkeit im Erbrecht mehr als die reine Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Vielmehr steht zunächst die Ermittlung der Befindlichkeiten, der familiären Verhältnisse und der häufig unausgesprochenen Vorstellungen der Beteiligten im Vordergrund. Erst das Verständnis dieser komplexen Gesichtspunkte ermöglicht es dem anwaltlichen Berater, eine Form zur rechtssicheren Umsetzung der Wünsche des Mandanten zu finden, die den Familienfrieden in die nächste Generation trägt. Hierfür bietet das Gesetz eine Vielfalt von Möglichkeiten, die wir gerne im Detail mit Ihnen erörtern.

Dabei sollten letztwillige Verfügungen nicht ohne sachkundige Beratung erstellt werden. Denn unsere Erfahrung aus zahlreichen erbrechtlichen Auseinandersetzungen lehrt, dass ohne Sachkunde erstellte Testamente zu weitreichenden nicht übersehbaren, wirtschaftlich nachteiligen Folgen sowie zu dauerhaften familiären Zerwürfnisse führen können. Unser Anliegen ist es daher, die nach einem Todesfall bei ungeregelter oder unsachgemäßer Erbfolge aufkommenden negativen familiären Emotionen durch eine frühzeitige, zielgerichtete, den Vorstellungen und Wünschen des Mandanten entsprechende Beratung und Umsetzung seines Willens gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Wer kann den Pflichtteil verlangen?

Kinder und Kindeskinder, Ehepartner, Lebenspartner, unter Umständen auch die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Auch angenommene (adoptierte) und zumeist auch nichteheliche Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch. In manchen Fällen reicht jedoch die reine genetische Abstammung nicht aus. Im Regelfall entsteht der Pflichtteilsanspruch durch Enterbung eines Berechtigten. Aber auch Erben und Vermächtnisnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Pflichtteilsansprüche gegen den oder die übrigen Erben geltend machen. Aufgrund der komplexen Rechtslage empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Erbrecht. Pflichtteilsansprüche können auch vererbt werden. Stirbt der Berechtigte, nachdem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist, so können seine Erben den Anspruch geltend machen. Stirbt der Erbe, nachdem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist, so kann der Pflichtteilsberechtigte gegen dessen Erben vorgehen. Beachten Sie in jedem Fall die Verjährung der Ansprüche – diese beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte sowohl von dem Erbfall als auch von seiner Enterbung Kenntnis erlangt. Abweichende Fristen gelten bei (in der Praxis seltener geltend gemachten) Ansprüchen gegen den Beschenkten.

In welcher Höhe besteht der Pflichtteil?

Die Höhe des Anspruchs besteht in der Hälfte des sog. gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist derjenige Erbteil, den das Gesetz vorsehen würde, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hätte. Sofern beispielsweise ein Ehegatte verstirbt und den anderen Ehegatten sowie zwei Kinder hinterlässt, so wäre nach dem gesetzlichen Erbrecht im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) der überlebende Ehegatte zur Hälfte, die beiden Kinder zu je einem Viertel zu Erben berufen. Häufig bestimmen jedoch die Eltern in einem „Berliner Testament“, dass der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe werden soll, und die Kinder erst nach Versterben des überlebenden Ehegatten ihrerseits Erben werden. In einem solchen Fall können die Kinder nach dem ersten Erbfall bereits ihren Pflichtteil von dem überlebenden Ehegatten verlangen. Der Pflichtteil eines jeden Kindes beträgt dann ein Achtel. Oftmals ordnen die Eltern in einem solchen Fall eine sog. „Pflichtteilsstrafklausel“ an, um die Kinder von der Geltendmachung des Anspruchs abzuhalten. Eine solche Regelung kann äußerst sinnvoll sein, etwa wenn das wesentliche Familienvermögen in dem Familienheim besteht und der überlebende Ehegatte den Pflichtteilsanspruch der Kinder nur nach Veräußerung der selbstgenutzten Immobilie erfüllen könnte. Jedoch sollte die Formulierung der Strafklausel unbedingt so gewählt werden, dass aus erbschaftsteuerlicher Sicht keine Nachteile entstehen.

Wären in vorgenanntem Beispiel nicht die Kinder, sondern der überlebende Ehegatte enterbt, so könnte dieser den Pflichtteil verlangen. Allerdings wird mit dem Tod des ersten Ehegatten auch der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, so dass das Pflichtteilsrecht komplexe Modifikationen aus dem Familienrecht erfährt. Hier ergeben sich verschiedene Handlungsmöglichkeiten für den Ehegatten, die aus taktischer Sicht gut durchdacht werden sollten. Die frühe Einbindung eines fachlich versierten Beraters ist äußerst ratsam.

Worin besteht der Anspruch des Berechtigten?

Der Anspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet, der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht unmittelbar Mitinhaber des Nachlasses. Er ist kein Erbe. In obigem Beispiel steht den Kindern nicht je ein Achtel Vermögen des Erblassers zu, sondern ein Anspruch auf Zahlung eines Achtels des Nettonachlasses, also aller Nachlasswerte abzüglich bestimmter (nicht aller!) Verbindlichkeiten, zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Zur Ermittlung des Nachlasswertes stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunfts- und Bewertungsansprüche gegen den Erben zur Verfügung. Hier sollte unbedingt sorgfältig geprüft werden, ob der Erbe seiner Auskunftspflicht in vollem Umfang und nachvollziehbar nachgekommen ist und ob vorgelegte Wertgutachten zutreffend errichtet wurden. Nicht alle Verbindlichkeiten dürfen abgezogen werden. Oftmals werden von den auskunftspflichtigen Erben in Unkenntnis der Rechtslage Angaben nicht vollständig gemacht, beispielsweise bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an den Erben oder an Dritte. Hier hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass Schenkungen nur für den Zeitraum zehn Jahre vor dem Erbfall anzugeben seien. Diese Aussage ist jedoch unzutreffend. Beispielsweise sind Schenkungen zwischen Ehegatten unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung relevant, ebenso Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder, unter Umständen, bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts. Die oftmals so bezeichnete „10-Jahres-Regelung“ gilt hier ausdrücklich nicht. Im übrigen sind die Angaben so zu machen, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst prüfen kann, ob eine Schenkung zu berücksichtigen ist oder nicht. Dies ist eine Rechtsfrage, die der Erbe nicht durch Verschweigen einer länger zurückliegenden Schenkung selbst beantworten darf. Ein nicht anwaltlich vertretener Pflichtteilsberechtigter kann bereits auf dieser ersten Stufe erhebliche finanzielle Nachteile erleiden. Denn lebzeitige Schenkungen führen in der Regel zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder gegen den Beschenkten. Ein weiteres Problem im Rahmen der Auskunftserteilung ist die Frage, wie die Angaben des Erben glaubwürdig gemacht werden können (Stichwort „Belegvorlage“). Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl ein einfaches Nachlassverzeichnis verlangen und unabhängig davon zusätzlich oder alternativ ein sog. notarielles Nachlassverzeichnis. Welcher Weg sinnvoll ist, ist in jedem Einzelfall in Abstimmung mit dem Fachanwalt zu prüfen. Schließlich stellt sich aus Sicht des Erben die Frage, welche lebzeitigen Zuwendungen der Pflichtteilsberechtigte seinerseits von dem Erblasser erhalten hat – diese sind unter Umständen auf den Anspruch anzurechnen. Nach der Rechtsprechung steht dem Erben insoweit ebenfalls ein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten zu.

Wie kann eine Reduzierung des Pflichtteils erreicht werden?

Das Pflichtteilsrecht der Kinder (bzw. unter Umständen Kindeskinder), Ehegatten und Eltern kann der Erblasser nicht ausschließen. Es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften. Allerdings kann der Erblasser zu seinen Lebzeiten Maßnahmen ergreifen, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu reduzieren. Sofern der Pflichtteilsberechtigte einverstanden ist, kann gar ein notarieller allgemeiner oder gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht geschlossen werden, regelmäßig gegen Zahlung einer Abfindung. Sofern der Pflichtteilsberechtigte dem nicht zustimmt, kann der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers verkleinert werden. Hier ist jedoch aus verschiedenen Gründen äußerste Vorsicht geboten. Zum einen lösen Schenkungen wie dargelegt einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Zwar reduziert sich dieser Ergänzungsanspruch unter Umständen über einen Zeitraum von zehn Jahren um jeweils 10% (sog. „Abschmelzung“). Allerdings bestehen wie dargelegt entscheidende Ausnahmen von dieser Regel, die bei der Ausgestaltung der Schenkung unbedingt berücksichtigt werden sollten. Zum anderen sollte die Schenkung an Pflichtteilsberechtigte im größeren Kontext gesehen werden. Vor der Schenkung ist unbedingt zu überlegen, ob eine Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil sinnvoll ist. Diese Anordnung kann nur zeitlich mit der Schenkung durch den Schenker einseitig angeordnet werden; eine spätere Anordnung ist ausgeschlossen, so dass dann die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich wäre. Schließlich ist bei Schenkungen an Abkömmlinge zu beachten, dass es zu Ausgleichungspflichten kommen kann, welche im Detail komplex sein können und die Abkömmlinge vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen.

Taktische Erwägungen

Teilweise ist es sinnvoll, die Erbschaft auszuschlagen, um den Pflichtteil zu verlangen – hier ist einerseits Eile geboten, andererseits höchste Vorsicht zu wahren, denn bei weitem nicht immer führt die Ausschlagung zur Pflichtteilsberechtigung. Hier sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Insbesondere Ehegatten, die den Pflichtteil verlangen, sollten sich angesichts ihrer Wahlmöglichkeiten beraten lassen.

Unser Angebot

Die Anwälte unserer Kanzlei haben umfangreiche Erfahrung im Bereich des Pflichtteilsrechts, sowohl was die Geltendmachung der Ansprüche für Pflichtteilsberechtigte angeht als auch bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. In der Regel lässt sich bei Einschaltung von auf das Erbrecht spezialisierten Anwälten ein Rechtsstreit vermeiden und außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung finden. Zunächst unterstützen wir unsere Mandanten bei der Geltendmachung der Auskunftsansprüche und Prüfung der Frage, ob die Auskünfte zutreffend und vollständig sind. Daneben ist es äußerst ratsam, etwaige Wertgutachten, insbesondere bei in den Nachlass fallenden Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen, genauestens überprüfen zu lassen. Rechtlich anspruchsvoll ist die Prüfung der Pflichtteilsberechtigung bei Adoptionen und sonstigen familienrechtlichen Besonderheiten, bei lebzeitigen Schenkungen und bei der Frage, wie die Pflichtteilslast im Innenverhältnis auf mehrere Erben und Vermächtnisnehmer zu verteilen ist. Sofern eine einvernehmliche Lösung nicht zeitnah zustande kommt, kann auch die gerichtliche Klärung erforderlich werden. Hier verfügen wir über umfassende Prozesserfahrung im Bereich des Pflichtteilsrechts, sowohl auf Seiten der klagenden Pflichtteilsberechtigten als auch auf Seiten der in Anspruch genommenen Erben.

Erbrecht ist Maßarbeit. In nahezu keinem anderen Rechtsgebiet ist es wichtiger, ausgehend von einer fundierten Bestandsaufnahme eine individuelle Handlungsstrategie zu entwerfen. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich eine gute erbrechtliche Betreuung nicht in einer hervorragenden fachlichen Qualifikation, die wir voraussetzen, erschöpfen darf. Ohne eine individuelle „Taktik“ verschenken Sie erhebliches Verhandlungspotential. Dies gilt für eine beratende und begleitende anwaltliche Tätigkeit, wie für die Führung von Gerichtsverfahren gleichermaßen.

Abschließend sei noch bemerkt, dass die Rechtsschutzversicherungen nach einem Erbfall die Kosten einer erbrechtlichen Erstberatung durch einen Rechtsanwalt in der Regel übernehmen.

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