Änderung der Bußgeldkatalogverordnung – künftig höhere Bußgelder
Das Bundesverkehrsministerium und die Länder haben sich auf eine Änderung der Bußgeldkatalogverordnung verständigt. Am 8. Oktober 2021 hat der Bundesrat der neuen Bußgeldkatalogverordnung zugestimmt. Es ist zu erwarten, dass die Verordnung noch in diesem Jahr in Kraft treten wird.
Nach den neuen Regelungen werden die Bußgelder teilweise deutlich erhöht. Bei Geschwindigkeitsverstößen innerorts und außerorts von bis zu 20 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verdoppeln sich die bisherigen Bußgelder. Ab 21 km/h zu schnell wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Vor allem aber werden künftige Parkverstöße deutlich teurer. Wird künftig das Halte- oder Parkverbot missachtet, werden EUR 25,00 fällig, bei einer Dauer von länger als einer Stunde sogar EUR 40,00. Kommt eine Behinderung hinzu, werden EUR 50,00 fällig. Auch das Parken in zweiter Reihe wird mit EUR 55,00 deutlich teurer. Wird die Höchstparkdauer um bis zu 30 Minuten überschritten, werden künftig EUR 20,00 fällig, bei Überschreitung bis zu einer Stunde EUR 25,00, bis zu zwei Stunden EUR 30,00, bis zu drei Stunden EUR 35,00 und länger als drei Stunden EUR 40,00.
Zudem werden nunmehr auch bei gravierenden Parkverstößen Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen, so beispielsweise beim Parken in zweiter Reihe mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung. Gleiches gilt für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt, wenn Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert werden oder, wenn auf Geh- und Radwegen mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung geparkt wird.
Wer im Stau keine Rettungsgasse bildet oder diese unzulässigerweise durchfährt, muss mit höheren Sanktionen rechnen. Neben einem Monat Fahrverbot werden EUR 200,00 bis EUR 320,00 fällig. Zudem werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
Auch künftig gilt für alle Betroffenen:
Sie sollten nicht einfach das Bußgeld akzeptieren, insbesondere, wenn die Eintragung von Punkten ins Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot im Raum stehen. Vielmehr empfiehlt es sich in einem solchen Fall, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt mit einer Akteneinsicht zu beauftragen. Im Anschluss kann fachkundig beurteilt werden, ob der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß ergangen ist und, ob Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Gerne stehen wir Ihnen in sämtlichen Fragen rund um das Verkehrsrecht als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Kategorien
- Abgasskandal
- Allgemeines Zivilrecht
- Arbeitsrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Entscheidungsveröffentlichungen allgemein
- Entscheidungsveröffentlichungen SZH Rechtsanwälte
- Erbrecht
- Fahrzeugversicherung
- Familienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Hausratversicherung
- Medizinschadensrecht
- Mietrecht
- Rechtsschutzversicherung
- Reiserecht
- Steuerstrafrecht
- Strafrecht
- Unkategorisiert
- Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge
- Urheberrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht