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Behördlich angeordnete Quarantäne rechtfertigt keine Kündigung!

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 15. April 2021, Az. 8 Ca 7334/20.

Nachdem der Kläger, ein Arbeitnehmer eines kleinen Dachdeckerbetriebes, Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person hatte, ordnete das Gesundheitsamt telefonisch die häusliche Quarantäne an. Darüber informierte der Kläger den Arbeitgeber. Dieser bezweifelte die Quarantäneanordnung und verlangte einen schriftlichen Nachweis, welchen der Kläger zunächst nicht vorlegen konnte. Er hatte einen solchen noch nicht von der Stadt erhalten. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Kläger fristgerecht.

Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als sitten- und treuwidrig an. Das Kündigungsschutzgesetz fand im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Kläger zum einen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, so dass die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt war und zum anderen ein Kleinbetrieb gemäß § 23 KSchG vorlag. Die Kündigung bedurfte demnach keiner sozialen Rechtfertigung in Form der Erforderlichkeit eines Kündigungsgrundes gemäß § 1 KSchG.

Das Arbeitsgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass auch ohne die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung nicht schrankenlos möglich ist. Der Arbeitnehmer ist auch in einem solchen Fall vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Ferner muss bei der Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beachtet werden.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung willkürlich war, da sie auf sachfremden Motiven beruhte. Dies folge nicht allein aus der behördlich angeordneten Quarantäne, jedoch aus dem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang damit und der auf den Arbeitnehmer ausgeübten Drucksituation, entweder gegen die behördliche Anordnung zu verstoßen und dadurch möglicherweise eine Straftat zu begehen oder seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Fazit: auch in einem Kleinbetrieb ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt. Folglich sollte eine Kündigung stets anwaltlich auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.