Berufsunfähigkeitsversicherung – zur Verweisungsmöglichkeit eines Handwerksgesellen auf den Beruf eines Hausmeisters
OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.12.2011 – 12 U 140/11; veröffentlicht in VersR 2012, 841 und NJW-RR 2012, 555
Zur Verweisungsmöglichkeit eines Handwerksgesellen auf den Beruf eines Hausmeisters, sofern die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass auf eine andere der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit verwiesen werden kann.
Der Streit betraf die Berechtigung, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einzustellen, weil der bisher als Maler tätige Versicherte auf seine tatsächlich als Schulhausmeister ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden könne.
Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Berufsunfähigkeit keine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist. Sie soll vielmehr im Gegensatz zu dieser nicht nur diejenigen Nachteile ausgleichen, die ein Versicherter hat, weil er überhaupt nicht mehr arbeiten kann, sondern Nachteile, die damit verbunden sind, dass er Fähigkeiten verloren hat, die zur Ausübung seines bisherigen Berufes notwendig sind. Da eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung des bisherigen Malerberufes nicht mehr erlaubten und die Tätigkeit des Schulhausmeisters auch mit einem geringeren Einkommen verbunden war, hat das Gericht der Klage auf Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente stattgegeben.
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