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Das todesnahe Testament

Wie bereits der Begriff verdeutlicht, wird hierbei die Willensentscheidung verstanden, welche vom Erblasser in unmittelbarer Todesnähe verfasst wird.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat sich dieser Problematik in der Schaffung des Nottestamentes angenommen. Besteht die Besorgnis, dass der Erblasser vor Errichtung eines Testamentes verstirbt, kann sein letzter Wille gegenüber Zeugen erklärt werden.

Ein solches Nottestament kann vor einem Bürgermeister und zwei Zeugen sowie in der Form des Dreizeugentestamentes errichtet werden. Bei beiden Testamentsformen darf keiner der Mitwirkenden im Testament bedacht sein, andernfalls führt dies zur Unwirksamkeit.

Als Testamentszeugen sind der Ehegatte, Lebenspartner des Erblassers und Verwandte in gerader Linie ausgeschlossen. Den Zeugen muss ihre Beurkundungsfunktion bewusst sein, die bloße Anwesenheit genügt nicht.

Der Erblasser hat vor den Zeugen seinen letzten Willen mündlich zu erklären; wird ein von ihm zuvor verfasster Testamentsentwurf vorgelesen, so muss er dessen Richtigkeit mit einem klarverständlichen „ja“ bestätigen.

Die Niederschrift muss noch zu Lebzeiten angefertigt werden, dies kann durch den Bürgermeister oder einen der Zeugen geschehen. Neben dem Willen des Erblassers sind Angaben zu dessen Person, der Zeugen, Tag und Ort der Beurkundung aufzunehmen.

Es sollen Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers gemacht werden, gegebenenfalls zur Schwere der Erkrankung, der möglicherweise nahen Todesgefahr und der Schreibunfähigkeit des Erblassers. Nach der Niederschrift ist die angefertigte Urkunde dem Erblasser und den anwesenden Zeugen zu verlesen, was auch durch den Bedachten geschehen kann, sofern er nicht als Zeuge mitgewirkt hat. Die vorgelesene Niederschrift hat der Erblasser dann noch vor allen Anwesenden zu genehmigen; dies kann durch Kopfnicken Punkt für Punkt geschehen. Die Niederschrift ist vom Erblasser zu unterschreiben; ist dieser schreibunfähig, muss dies in der Urkunde festgestellt werden. Sofern der Erblasser überlebt, entfällt die Gültigkeit nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist wird nicht in Gang gesetzt, sofern es dem Erblasser krankheitsbedingt unmöglich ist, ein notarielles Testament zu errichten oder bei Testierunfähigkeit.

Die obigen Ausführungen zeigen, die Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der Errichtung eines todesnahen Testamentes. Denn eine wohldurchdachte Willensbildung ist im Zustand der Todesnähe in aller Regel nicht mehr möglich. Vielmehr besteht nachweislich die Gefahr, dass die Willensbildung des Testators eben gerade nicht vollkommen frei ist. Es ist daher ratsam, bereits in gesunden Tagen ein Testament aufzusetzen. Bei der rechtlichen Bedeutsamkeit und Ausgestaltung des letzten Willens ist eine qualifizierte Beratung zu empfehlen. Der hierfür berufene Fachanwalt des Erbrechtes ist befähigt, Vorstellungen des Erblassers zur Geltung zu bringen, ohne dass sich nachfolgende Gerichte mit der in der Prozesspraxis ständig aufgeworfenen Frage nach dem Erblasserwillen befassen müssen.

Rechtsanwalt Peter Schäufele
Fachanwalt für Erb- und Versicherungsrecht