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Einbestellung zum Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit?

In einer Entscheidung vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur dann zu einem Personalgespräch in den Betrieb einbestellen kann, wenn dafür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub dieser Anweisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm auch zugemutet werden kann. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit mit dem Mitarbeiter Gespräche „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ führen wollen und ihn in die Firma einbestellt. Dieser Anweisung ist der Arbeitnehmer mit Hinweis auf seine anhaltende Erkrankung nicht nachgekommen. Gegen die folgende Abmahnung hat er sich erfolgreich gewehrt. Das BAG hat deutlich gemacht, dass eine Einbestellung während der Arbeitsunfähigkeit die absolute Ausnahme bleiben muss und ohnehin nur möglich ist, wenn die Erkrankung des Arbeitnehmers das überhaupt zulässt. Erlaubt ist hingegen die Kontaktaufnahme mit dem erkrankten Arbeitnehmer in zeitlich angemessenem Umfang, solange der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse aufzeigt.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist also während der Erkrankung des Mitarbeiters stark eingeschränkt. Unzulässig wäre eine Einbestellung, ohne den Arbeitnehmer auf die Gründe und deren Dringlichkeit hinzuweisen.