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Entlassung des Testamentsvollstreckers bei fehlender Entrichtung der Erbschaftsteuer und Erbauseinandersetzung

Mit Beschluss vom 23. Februar 2021, Az. 2 Wx 31/20, hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen, dass eine fehlende Entrichtung der Erbschaftsteuer sowie die nicht in angemessener Zeit vorgenommene Erbauseinandersetzung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers führen kann.

In Testamenten wird häufig Testamentsvollstreckung angeordnet, da die Erblasser sicherstellen möchten, dass ihre Verfügungen zeitnah und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Doch nicht immer ist die ausgewählte Person für das Amt geeignet mit der Folge, dass sich die Erbauseinandersetzung in die Länge zieht. So auch in dem genannten Verfahren vor dem Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt.

Dort haben sich die Erblasser gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden ihre beiden Pflegekinder zu Schlusserben. Für den Schlusserbfall haben sie noch einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen Freund zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Nach dem Tod der beiden Erblasser nahm der Testamentsvollstecker das Amt an und erhielt ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Erst mit erheblicher Verzögerung erteilte dieser Auskunft über den Nachlass. Auch nach fünf Jahren war der Nachlass noch nicht vollständig abgewickelt und auch das Erbschaftssteuerverfahren noch nicht abgeschlossen. Daraufhin beantragte eine Miterbin die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder in der Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung begründet sein. Über die Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes hat das Nachlassgericht eine eigene und eigenständige Beurteilung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund entlassen werden konnte, da hier grobe Pflichtverletzungen vorlagen. Die grobe Pflichtverletzung sah das Gericht darin, dass auch fünfeinhalb Jahre nach dem Tod der Erblasser das Erbschaftsteuerverfahren noch nicht abgeschlossen war. Da im Nachlass weiterhin Rückstellungen vorgenommen werden mussten, konnte eine Abwicklung nicht erfolgen. Der Testamentsvollstrecker konnte nicht erklären, weshalb die Erbschaftsteuererklärung noch immer nicht vollständig abgegeben werden konnte. Hinzu kam, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt war und es vom Testamentsvollstrecker mehr als drei Jahre keine aktualisierte Aufstellung des von ihm verwalteten Nachlasses gab.

Insgesamt kam das Gericht damit zum Ergebnis, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten erheblich verletzt habe und damit ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliege. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass hier auch eine Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorlag, da der Testamentsvollstrecker nicht rechtfertigen konnte, weshalb die Abwicklung ungewöhnlich lange, nämlich mehrere Jahre andauerte.