Ob eine in einem Testament bedachte Person Erbe oder nur Vermächtnisnehmer ist, gehört zu den klassischen Streitfragen des Erbrechts. Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen der Erblasser einzelne wertvolle Gegenstände – etwa eine Immobilie – bestimmten Personen zuweist, ohne ausdrücklich das Wort „Erbe“ zu verwenden. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 3. November 2025 klargestellt: Die bloße Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes genügt für sich genommen nicht, um eine Erbeinsetzung anzunehmen. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers dessen wirtschaftliche Stellung fortsetzen und den Nachlass einschließlich der Schulden abwickeln soll.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders wichtig, weil viele privatschriftliche Testamente keine saubere juristische Trennung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis enthalten. Gerade in Patchwork-Konstellationen, bei langjährigen Lebensgefährten oder bei bereits zu Lebzeiten beschenkten Kindern stellt sich häufig die Frage, ob der Erblasser wirklich einen Erben bestimmen oder lediglich einzelne Vermögenswerte zuwenden wollte. Das OLG Braunschweig betont, dass eine schematische Betrachtung verbietet ist. Auch die Zuwendung der wertvollsten Immobilie ersetzt nicht die notwendige Auslegung des wirklichen Erblasserwillens.
Worum ging es in dem Fall?
Der Erblasser, ein Rechtsanwalt, hinterließ ein handschriftliches Testament vom 9. Juni 2022. Darin verteilte er einzelne Vermögensgegenstände: Wohnungseinrichtung an eine Person, eine Holzfigur an die Enkelin, ein Fahrzeug an eine weitere Person und das „Ladengeschäft R.“ an seine langjährige Lebensgefährtin „ob ihrer Pflege“. Zugleich heißt es im Testament, seine Kinder hätten bereits zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte erhalten und sollten deshalb keine weiteren Werte bekommen. Das Wort „Erbe“ verwendete der Erblasser jedoch nicht.
Nach dem Tod des Erblassers verlangten dessen Töchter von der Lebensgefährtin die Erstattung von Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB. Das Landgericht hatte die Lebensgefährtin als Alleinerbin angesehen und sie deshalb für zahlungspflichtig gehalten. Das OLG Braunschweig hob diese Sichtweise auf: Die Beklagte sei gerade nicht Erbin geworden, sondern nur Vermächtnisnehmerin. Deshalb hafte sie auch nicht für die Bestattungskosten.
Die zentrale Aussage des OLG Braunschweig
Das Gericht stellt zunächst einen grundlegenden Maßstab für die Auslegung auf: Bei der Frage, ob jemand als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden tilgen soll. Ebenso bedeutsam ist, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass erhalten oder lediglich Ansprüche gegen den oder die Erben erwerben soll. Mit dieser Formulierung knüpft das OLG ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Damit rückt das OLG Braunschweig die wirtschaftliche Funktion der Erbenstellung in den Mittelpunkt. Der Erbe ist nicht nur Empfänger von Vermögen, sondern Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein, übernimmt die Nachlassabwicklung und haftet grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten. Ein Vermächtnisnehmer erhält demgegenüber nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des vermachten Gegenstandes. Genau diese Unterscheidung war nach Auffassung des Gerichts für das Verständnis des Testaments entscheidend.
Warum die Immobilienzuwendung hier nicht zur Erbeinsetzung führte
Zwar erhielt die Lebensgefährtin mit dem „Ladengeschäft R.“ den mit Abstand wertvollsten Nachlassgegenstand. Das genügte dem OLG aber nicht. Die Richter betonen ausdrücklich, dass die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes nicht von der weiteren Prüfung entbindet, ob der Bedachte nach den Vorstellungen des Erblassers überhaupt in dessen wirtschaftliche Stellung eintreten sollte. Gerade daran fehlte es hier.
Ausschlaggebend war unter anderem, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin im Testament nicht hervorgehoben als „Erbin“ bezeichnete, sondern sie in einer Reihe mit anderen Bedachten nannte. Zudem sprach die Formulierung, sie erhalte das Ladengeschäft „ob ihrer Pflege“, eher für eine belohnende Einzelzuwendung als für die Übertragung der gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Verantwortung für den Nachlass. Das Gericht verstand die Verfügung deshalb als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung.
Die Rolle der Nachlassschulden
Besonderes Gewicht legte das OLG auf den Umstand, dass der Nachlass mit erheblichen Schulden belastet war. Gerade bei einer solchen Lage stellt sich die Frage besonders deutlich, wer nach dem Willen des Erblassers die komplizierte Nachlassverwaltung übernehmen und die Verbindlichkeiten tragen sollte. Nach Auffassung des Gerichts sprach die Gesamtwürdigung der Umstände dafür, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin gerade von diesen Belastungen freihalten wollte.
Das Gericht hob zudem hervor, dass der Erblasser bereits in einem früheren Erbvertrag aus dem Jahr 2018 zugunsten der Lebensgefährtin bewusst nur eine vermächtnisweise Begünstigung vorgesehen hatte, „ohne jedoch eine Erbeinsetzung treffen zu wollen“. Daraus leitete das OLG ab, dass dem Erblasser die rechtliche Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnis bekannt war und dass er die Lebensgefährtin typischerweise begünstigen, aber nicht mit Nachlasslasten belasten wollte.
Warum § 2087 BGB hier nicht half
Das Landgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen auf § 2087 Abs. 1 BGB gestützt. Danach ist eine Verfügung im Zweifel als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser dem Bedachten sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zuwendet, auch wenn dieser nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet ist. Das OLG Braunschweig stellt jedoch klar, dass § 2087 BGB nur eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle ist. Vorrang hat immer die individuelle Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB. Führt diese bereits zu einem eindeutigen Ergebnis, bleibt für die Zweifelsregel kein Raum.
Genau das nahm das OLG hier an. Zwar hatte der Erblasser sein Aktivvermögen im Wesentlichen verteilt, doch ergab die Gesamtwürdigung, dass er mit Blick auf die Schulden und die Nachlassabwicklung gerade keine Erbenstellung der Lebensgefährtin wollte. Deshalb konnte die Zuwendung der Immobilie nicht schematisch in eine Alleinerbeinsetzung umgedeutet werden.
Auch ein Jurist kann Vermächtnisse statt Erbeinsetzung anordnen
Bemerkenswert ist, dass der Erblasser selbst Rechtsanwalt und Volljurist war. Das Landgericht hatte daraus noch gefolgert, er habe die gesetzliche Erbfolge seiner Töchter gerade verhindern wollen und deshalb die Lebensgefährtin zur Erbin bestimmt. Das OLG bewertet diesen Umstand differenzierter: Gerade weil der Erblasser juristisch vorgebildet war, spreche viel dafür, dass ihm der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bewusst war. Wenn er dennoch im Testament nicht von „Erbe“ sprach, sondern einzelne Gegenstände zuwandte, könne das gerade für eine bewusste Beschränkung auf Vermächtnisse sprechen.
Die Entscheidung zeigt damit auch, dass selbst bei juristisch kundigen Erblassern nicht vorschnell von einer inhaltlich eindeutigen Erbeinsetzung ausgegangen werden darf. Maßgeblich ist nicht die berufliche Qualifikation des Testierenden, sondern was sich aus dem Testament und den Gesamtumständen als wirklicher Wille feststellen lässt.
Was bedeutet das für die gesetzliche Erbfolge?
Wenn ein Testament nur Vermächtnisse enthält, aber keine wirksame Erbeinsetzung, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Genau davon ist das OLG Braunschweig ausgegangen. Dass der Erblasser möglicherweise nicht gewollt haben könnte, dass gesetzliche Erben oder am Ende sogar der Fiskus mit den Schulden belastet werden, ändere daran nichts. Die gesetzliche Erbfolge tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Erblasser die Erbfolge nicht abschließend geregelt hat.
Für die Praxis ist das ein ganz wesentlicher Punkt: Ein Testament kann durchaus so ausgestaltet sein, dass nur Vermächtnisse angeordnet werden. Dann muss gleichwohl jemand Erbe werden – eben nach den gesetzlichen Regeln. Das bedeutet auch, dass der Erbe zunächst Träger der Nachlassverbindlichkeiten und Schuldner der Vermächtnisansprüche ist.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis für die Gestaltung von Testamenten. Wer wirklich eine Person zum Erben einsetzen will, sollte das klar und ausdrücklich formulieren. Wer nur einzelne Vermögensgegenstände zuwenden möchte, sollte ebenso deutlich zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis unterscheiden. Andernfalls drohen erhebliche Streitigkeiten darüber, wer Nachlassschulden trägt, wer Bestattungskosten zahlen muss und wer Vermächtnisse zu erfüllen hat.
Gerade bei wertvollen Immobilien ist Vorsicht geboten. Die weit verbreitete Annahme, die Zuwendung eines Grundstücks oder des größten Vermögenswerts bedeute automatisch eine Erbeinsetzung, hat das OLG Braunschweig ausdrücklich zurückgewiesen. Entscheidend bleibt, ob der Erblasser wollte, dass der Bedachte den Nachlass insgesamt übernimmt oder nur einen bestimmten Vorteil erhält.
Fazit
Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 03.11.2025 die Grenzen schematischer Testamentsauslegung deutlich gemacht. Auch die Zuwendung einer werthaltigen Immobilie führt nicht automatisch dazu, dass der Bedachte Erbe ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer nach dem wirklichen Willen des Erblassers die wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen fortsetzen, den Nachlass abwickeln und die Schulden tragen soll. Fehlt ein solcher Wille, kann trotz umfangreicher Einzelzuwendungen lediglich ein Vermächtnis vorliegen – mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
FAQ zur Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung
Ist jemand automatisch Erbe, wenn er im Testament eine Immobilie erhält?
Nein. Die bloße Zuwendung einer Immobilie oder des wertvollsten Nachlassgegenstandes genügt nicht automatisch für eine Erbeinsetzung. Entscheidend ist der wirkliche Wille des Erblassers.
Woran erkennt man, ob eine Erbeinsetzung oder nur ein Vermächtnis vorliegt?
Wesentlich ist, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden tragen soll. Auch kommt es darauf an, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur einen Anspruch gegen den Erben erhalten soll.
Was passiert, wenn ein Testament nur Vermächtnisse enthält?
Dann tritt, soweit keine Erbeinsetzung vorliegt, gesetzliche Erbfolge ein. Die Erben werden dann nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt.
Wer muss in einem solchen Fall die Bestattungskosten tragen?
Nach § 1968 BGB grundsätzlich der Erbe, nicht der bloße Vermächtnisnehmer. Genau deshalb war die Lebensgefährtin im Fall des OLG Braunschweig nicht zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet.
Reicht § 2087 BGB immer aus, um die Erbenstellung zu bestimmen?
Nein. § 2087 BGB ist nur eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle. Vorrang hat stets die individuelle Auslegung des Testaments nach dem wirklichen Erblasserwillen.
