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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Was kostet der Ausstieg aus dem (unliebsamen) (Immobiliar-)Darlehensvertrag?

Die Gerichte werden derzeit mit zahlreichen Verbraucherklagen beschäftigt und müssen darüber entscheiden, ob ein erklärter Widerruf wirksam war oder nicht. Der Verbraucher verspricht sich von dem Ausstieg aus einem hoch verzinsten Darlehensvertrag durch Erklärung des Widerrufs eine Neukonditionierung des Vertrags oder eine Ablöse ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, um das Darlehen bei einer Drittbank zu niedrigeren Zinsen umschulden zu können.

Voraussetzung hierfür ist naturgemäß, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Insbesondere in den Jahren 2004 bis 2008 hielten sich die Banken nicht immer an die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung, wie sie der Gesetzgeber vorgegeben hatte. Aufgrund äußerlicher wie auch inhaltlicher Abänderungen in der Belehrung besteht mithin auch heute noch die Möglichkeit, dass der Verbraucher mangels deutlicher Belehrung über seine Rechte und Pflichten selbst viele Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags oder gar nach Ablösung oder Aufhebung des Darlehensvertrags von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.

Doch viele Verbraucher fragen sich, was sie der Ausstieg aus dem Darlehensvertrag bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe kostet.

Sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach erklärtem (und wirksamem) Widerruf ist natürlich nur ein solcher Streitwert zugrunde zu legen, der der Sachlage gerecht wird.

Vereinzelt wird als Gegenstandswert die vollständige Darlehenssumme zugrunde gelegt und hierauf basierend ein entsprechendes Anwaltshonorar gefordert. Die Zugrundelegung der vollständigen Darlehenssumme erscheint jedoch unter keinem Gesichtspunkt als angemessen. Sich an der vollen Darlehenssumme orientierende Honorare würden den Verbraucher im Übrigen davor abschrecken, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Sie sollten sich daher auf keinen Fall auf derart hohe Vergütungsvereinbarungen einlassen.

Andere wollen als maßgeblichen Streitwert die offene Darlehenssumme heranziehen; dies mag für den Verbraucher zwar wesentlich günstiger sein. Jedoch spiegelt auch dieser Wert nicht den maßgeblichen Streitwert wider. Als Beispiel seien nur jene Fälle heranzuziehen, in denen der Darlehensvertrag bereits abgelöst und vollständig zurückbezahlt wurde. Der Streitwert wäre hier mit EUR 0,00 anzusetzen, was naturgemäß nicht dem Wert entspricht, dessentwegen ein Verbraucher den Weg zum Anwalt beschreitet.

Die Kanzlei Schäufele & Zerfowski folgt in diesem Zusammenhang der sich zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung, wonach maßgeblich nur das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers an der Erklärung des Widerrufs sein kann (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2015 – 51 C 16961/14; LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2015 – 325 O 299/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009 – I-24 U 57/09; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2014 – 9 U 120/14; OLG Stuttgart, Bechluss vom 30.04.2015 – 6 W 25/15).

Was also kann der Verbraucher durch einen Widerruf konkret erlangen? Welche Vorteile hat ein Verbraucher, wenn er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerruft? Diesbezüglich bedarf es der Unterscheidung zweier Fälle:

1. Das Darlehen wurde bereits vollständig abgelöst und zurückbezahlt:

Im Rahmen der Ablöse wurde Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Für den Fall einer unwirksamen Widerrufsbelehrung und der nach wie vor bestehenden Möglichkeit, den Widerruf zu erklären, zumal bei unwirksamer Belehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, können Sie die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Der Streitwert, also Ihr wirtschaftliches Interesse, richtet sich dann konsequenter Weise nach der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, deren Erstattung Sie begehren. Die Rechtsprechung spricht hier von der Befreiung der Verpflichtung, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 – 6 W 25/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 – 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.04.2015 – 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 – 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2015 – 6 U 141/14).


2. Der Darlehensvertrag wurde weder abgelöst noch aufgehoben:

Beispiel: Im Rahmen Ihres Darlehensvertrags wurde seinerzeit ein Sollzinssatz von 5,4 % p.a. vereinbart. Für vergleichbare Kredite wäre hinsichtlich des aktuellen Marktzinsniveaus jedoch nur ein Zinssatz von 2,6 % p.a. zu entrichten. Ziel ist mithin die Umschuldung der offenen Darlehenssumme zu aktuellen Zinsen. Die Höhe des aktuellen marktüblichen Zinssatzes hängt dabei von verschiedenen Kriterien ab. Vergleichswerte können diesbezüglich in den aktuellen Monatsberichten der Deutschen Bundesbank eingesehen werden.

Ihr Interesse besteht also darin, dass sämtliche von Ihnen geleistete Zins- und Tilgungszahlungen mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eingang der jeweiligen Zahlung bei der Bank verzinst werden abzüglich eines damals geltenden jeweils marktüblichen Zinssatzes. Ferner möchten Sie natürlich die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden. Die Addition dieser beiden Beträge, d. h. die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung + das „Zinsdelta“, stellt das für Sie maßgebliche wirtschaftliche Interesse dar und bestimmt mithin auch den Streitwert.

Beispiel: Sie nahmen im Jahre 2007 einen Immobilienkredit zu einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 100.000,00 auf. Im Jahre 2015 möchten Sie Ihr Darlehen bei der A Bank ablösen und zur B Bank wechseln. Die A Bank verlangt jedoch für die Ablöse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,00 (die Sie jedoch nicht schulden). Das Zinsdelta, d. h. der Betrag hinsichtlich der von Ihnen zu viel gezahlten Zinsen, beläuft sich zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs auf ca. EUR 5.000,00. Maßgeblicher Streitwert ist demzufolge nicht etwa ein Betrag in Höhe von EUR 100.000,00, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 8.000,00. Anhand dieses Betrags berechnen sich sodann die Anwaltskosten. Die außergerichtlichen Anwaltskosten lägen in diesem Falle bei EUR 729,23.

Sollten auch Sie die Umschuldung oder Ablösung Ihres Darlehensvertrags wünschen, stehen wir Ihnen für eine Überprüfung der Wirksamkeit der in Ihrem Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung selbstverständlich gern zur Verfügung.