Fristlose Kündigung nach Bedrohung mit einem Filetiermesser rechtmäßig?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 13. Juli 2023, Az. 5 Sa 5/23, dass eine ernstliche Bedrohung eines Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben durch einen Arbeitskollegen einen wichtigen Grund einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Ein unsachgemäßer Umgang mit einem Filetiermesser, durch welchen sich Mitarbeiter bedroht fühlen, setzt jedoch vor dem Ausspruch einer Kündigung regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei der Beklagten als Industriemechaniker beschäftigt. Am 1. Juni 2022 war dieser zusammen mit einer Kollegin an einem Probierstand tätig. Dabei wurde unter anderem ein Filetiermesser eingesetzt. Von der Kollegin wurde sodann behauptet, dass der Kläger ihr das Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals gehalten habe. Nachdem die Beklagte von dem Vorfall Kenntnis erlangte, hörte sie den Kläger zweimalan. Anschließend stellte sie diesen von der Arbeit frei und erteilte ihm ein Hausverbot. Der Kläger habe den Sachverhalt bestritten und ausgeführt, dass er der Kollegin keine Messerklinge an den Hals gehalten habe, jedenfalls keine schwere Verletzung in Kauf genommen habe. Hierauf erklärte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung und hilfsweise eine ordentliche Kündigung.
Der Kläger reichte Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte ging hiergegen in Berufung.
Das LAG wies die Berufung zurück und führte aus, dass der streitige Vorfall keine derart schwere Vertragsverletzung darstelle, die ohne eine vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Grundsätzlich stelle eine ernstliche Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben an sich einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB dar. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt sei aber nicht von einem Bedrohungs- oder Gefährdungsvorsatz des Klägers auszugehen. So sei auch möglich gewesen, dass sich der Kläger mit dem Filetiermesser in der Hand mit dem Oberkörper zu seiner Kollegin gedreht hat und infolge der Drehung das Messer nahe an den Hals der Kollegin gekommen ist. Der in solchem Fall unsachgemäße Umgang mit einem Messer stelle eine Pflichtverletzung dar. Es sei jedoch erforderlich gewesen, den Kläger zuvor abzumahnen. Aus diesem Grund sei sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die ordentliche Kündigung unwirksam. Eine Revision gegen das Urteil hat das LAG nicht zugelassen.
Die Entscheidung belegt, dass es unbedingt empfehlenswert ist vor Ausspruch einer Arbeitnehmerkündigung das Vorgehen anwaltlich beraten und prüfen zu lassen. Sprechen Sie uns im Falle einer beabsichtigten Kündigung gerne unverbindlich an!
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