Kein Anspruch auf Zahlung des Werklohns bei Schwarzarbeit
Urteil BGH, 10.04.2014 VII ZR 241/13
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen §1 II Nr.2 SchwarzArbG nichtig, so steht dem Unternehmer für seine erbrachten Bauleistungen gegen den Besteller kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu. Der Grundsatzentscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2010 ließ der Auftraggeber vier Reihenhäuser errichten und beauftragte hierfür einen Handwerker für die Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Das Angebot des Handwerkers belief sich auf eine Summe von EUR 18.800,-. Daraufhin wurde ein Vertrag über einen Pauschalpreis in Höhe von EUR 13.800,- geschlossen. Die Differenz von EUR 5.000,- Euro sollten „gemäß Absprache“ ohne Rechnung bezahlt werden. Im Folgenden kam es zu einem Streit zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker, sodass die Bezahlung nicht vollständig erfolgte. Der Handwerker verlangte daraufhin vom Auftraggeber Bezahlung der erbrachten Leistungen.
Während der BGH dem Erbringer von Schwarzarbeit bisher einen anteiligen Werklohn aus dem Bereicherungsrecht zugesprochen hatte, lehnt er dies nunmehr mit der Entscheidung vom 10.04.2014 ab. Er begründet seine Entscheidung mit dem § 817 2 BGB. Dieser besagt, dass der Leistende keinen Anspruch auf Herausgabe der erbrachten Leistungen hat, wenn ihm ein gesetzlicher Verstoß zur Last fällt. Das heißt, dass sich derjenige, der sich bewusst über die Rechtsordnung hinwegsetzt sich später nicht auf diese berufen kann, um die Rechtsfolgen des Verstoßes zu korrigieren. Dabei ergibt sich der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des §1 II Nr. 2 SchwarzArbG aus der Tatsache, dass die geschlossene Abrede „ohne Rechnung“ die Absicht verfolgte die steuerlichen Pflichten, welche sich aus der Werkleistung ergeben, nicht zu erfüllen. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Ersatz der erbrachten Bauleistungen scheidet folglich aus.
Den Ausschluss des Wertersatzanspruchs sieht der BGH als ein geeignetes Mittel um die Zielsetzung des Gesetzgebers zu fördern. Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist nämlich die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Wettbewerbsverzerrungen, sowie der Schutz der gesetzestreuen Unternehmer. Das Gesetz soll rechtmäßiges Verhalten fördern und den Auftraggeber vor mangelhafter Ausführung der Arbeit schützen.
Da dem Besteller keinerlei Gewährleistungsrechte zustehen und der Unternehmer keinen Anspruch auf Ersatz der erbrachten Leistungen hat, wirkt sich die Schwarzarbeit indes für beide Parteien erheblich nachteilig aus.
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