Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 13. Dezember 2021, Az. 2 Sa 488/21, dass es keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubes aufgrund einer Corona-Quarantäne gibt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte in der Zeit vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub beantragt, welcher ihr gewährt wurde. Am 27. November 2020 ordnete die Stadtverwaltung eine häusliche Isolierung der Klägerin an, da diese Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes war. Die Quarantäneanordnung legte die Klägerin ihrem Arbeitgeber vor, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch nicht. Die Quarantäneanordnung endete am 7. Dezember 2020. Die Klägerin setzte daraufhin ihren Urlaub fort und forderte von ihrem Arbeitgeber eine Nachgewährung von fünf Urlaubstagen für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 7. Dezember 2020. Sie stützte ihren Anspruch auf § 9 BUrlG. Da der Arbeitgeber dies ablehnte, klagte die Klägerin gegen den Arbeitgeber. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung wies das LAG Köln zurück. Die Revision wurde zugelassen.
Das LAG gelangte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegen. § 9 BUrlG lautet wie folgt:
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Folglich erfolgt eine Nachgewährung von Urlaub lediglich dann, wenn während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung vorliegt und diese durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
Vorliegend hatte die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Selbst wenn eine Krankheit in Folge einer vermeintlichen Infizierung mit dem Coronavirus vorgelegen habe, führt diese nicht unmittelbar zur Arbeitsunfähigkeit. Diese muss gesondert ärztlich festgestellt werden, was im vorliegenden Fall nicht erfolgte. Die Arbeitsunfähigkeit lag aufgrund der behördlichen Quarantäneanordnung vor und nicht aufgrund einer Erkrankung. Der Klägerin war es trotz einer vermeintlichen Erkrankung möglich aber verboten, mit anderen zusammenzuarbeiten. Auf eine Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice hätte die Quarantäneanordnung keine Auswirkung gehabt, wenn eine solche Arbeit möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG lagen demnach nicht vor.
Weiter führte das LAG Köln aus, dass der Tatbestand des § 9 BUrlG eng auszulegen und nicht auf andere Sachverhalte auszudehnen ist. Es wies darauf hin, dass „die individuelle Nutzbarkeit des Urlaubes [..] kein Kriterium für eine Nachgewährung ist“.
Im Ergebnis musste der Urlaub demnach nicht nachgewährt werden.