Ein Beitrag zur Klärung der wichtigsten Begriffe im Erbrecht
Fast jeder Mensch wird zumindest einmal in seinem Leben mit dem Erbrecht in Berührung kommen. Entweder mit der Fragestellung, was mit dem Vermögen nach dem eigenen Ableben geschehen soll oder aber damit, welche Ansprüche einem zustehen, wenn man selbst als Erbe in Betracht kommt. Es lohnt sich daher, sich schon frühzeitig mit den wichtigsten Regelungen des Erbrechts vertraut zu machen. Um hierbei einen Beitrag zu leisten, sollen nachfolgend die wichtigsten Grundbegriffe des Erbrechts kurz dargestellt werden.
Ausschlagung
Der Erbe ist berechtigt, innerhalb sechs Wochen nach seiner Kenntnis vom Erbfall und seiner Stellung als Erbe, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Annahme der Erbschaft ist dagegen nicht erforderlich. Diese erfolgt von selbst.
Erblasser
Der Erblasser ist diejenige Person, dessen Vermögen im Ganzen auf den oder die Erben übergeht.
Erbschein
Der Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte Bescheinigung, der die Person des Erben und den Umfang der Erbschaft angibt. Er dient als Legitimation im Rechtsverkehr.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Verpflichtung des Erblassers, sein Vermögen an einen Dritten zu vererben. Im Gegensatz zum Testament tritt beim Erbvertrag eine Bindungswirkung ein.
Dreißigster
Hierbei handelt es sich um einen Anspruch von Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls im Hausstand des Erblassers gelebt und von diesem Unterhalt bezogen haben, gegen den Erben auf Zahlung von Unterhalt für den Zeitraum von 30 Tagen nach dem Erbfall.
Gesamtrechtsnachfolge: Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen auf ihn über (Ausnahme: höchstpersönliche wie z.B. Arbeitsverhältnisse).
Miterbengemeinschaft
Sind mehrere Personen als Erben berufen, so bilden sie eine Miterbengemeinschaft. Dabei handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft; d.h. das Eigenvermögen der Miterben vom Nachlass bleibt getrennt und jeder Miterbe erhält nur eine quotenmäßige Beteiligung am Nachlass.
Nachlass
Unter dem Nachlass (eine andere Bezeichnung ist Erbschaft) versteht man das Vermögen eines Verstorbenen. Er umfasst alle Rechte und Pflichten des Erblassers und geht mit dem Todesfall auf den oder die Erben über.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein Anspruch von Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils im Falle einer Enterbung.
Testament
Ein Testament ist eine einseitige schriftliche Erklärung des Erblassers über sein Vermögen, die mit seinem Tod in Kraft tritt.
Vermächtnis
Das Vermächtnis ist eine erbrechtliche Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes an einen Dritten. Der Dritte ist in der Regel nicht Erbe und erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes.
Das Erbrecht ist ein sehr spezielles und umfangreiches Rechtsgebiet. Im Rahmen dieses Beitrags kann nur eine kurze Erläuterung der wesentlichen Begrifflichkeiten erfolgen. Um als Erblasser sicher zu gehen, dass die eigenen Vorstellungen und Wünsche bezüglich des eigenen Vermögens auch über den Tod hinaus Bestand haben, oder aber zur Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen kann nur eine Beratung bei einem im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt empfohlen werden.
Rechtsanwalt Schäufele, Fachanwalt für Versicherungs- und Erbrecht – Kanzlei Schäufele & Zerfowski