Kündigung bei Mund-Nasen-Bedeckung-Verweigerung trotz Attests kann rechtens sein
Das Arbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 12 Ca 450/21, dass eine außerordentliche Kündigung eines Servicemitarbeiters nach vorangegangener Abmahnung bei Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung wirksam ist.
In dem zu entscheidenden Fall wies der Arbeitgeber seinen Servicetechniker, den Kläger, an, aufgrund der Coronapandemie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Daraufhin verweigerte sich der Kläger einen Serviceauftrag beim Kunden durchzuführen, welcher auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand. Der Kläger reichte beim Arbeitgeber mit einer E-Mail unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein auf einem Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein. Das Attest lautete wie folgt
„Hiermit bestätige ich, dass es für Patient/Patientin [Name des Klägers] aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.“ (ArbG Köln, Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 12 CA 450/21)
Dieses Attest wurde vom Arbeitgeber nicht anerkannt. Da der Kläger weiterhin die Durchführung des Serviceauftrages mit einer Mund-Nasen-Bedeckung ablehnte, mahnte ihn der Arbeitgeber ab. Auch nach Erhalt der Abmahnung weigerte sich der Kläger, einen Serviceeinsatz mit einer Mund-Nasen-Bedeckung durchzuführen. Er erhielt sodann eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Es erkannte die außerordentliche Kündigung als wirksam an, da der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen habe, als er sich beharrlich weigerte, bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Attest stelle keine Rechtfertigung dar. Es sei weder aktuell gewesen, noch hinreichend aussagekräftig, da keine konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes darin vermerkt wurde. Folglich habe man dem Attest nicht entnehmen können, dass die Befreiung von einer Mund-Nasen-Bedeckung tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei. Ein solches Attest reiche für die Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Gründe nicht aus. Hinzu kam, dass der Arbeitgeber den Kläger zum einen angeboten habe, die Kosten für die Mund-Nasen-Bedeckung zu übernehmen und zum anderen die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen durch eine betriebsärztliche Untersuchung zu überprüfen. Dies lehnte der Kläger jedoch ab. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit der tatsächlichen gesundheitlichen Gründe bestünden, da der Kläger die Mund-Nasen-Bedeckung selbst in seiner E-Mail als „Rotzlappen“ bezeichnete.
Insgesamt kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war. Der Kläger wurde zuvor abgemahnt und die abschließende Interessensabwägung ergab, dass die Kündigung zumutbar war.
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