Kündigung bei verweigerten Corona-Schnelltests
Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer wichtigen Entscheidung vom November vergangenen Jahres entschieden, dass die Verweigerung eines vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Schnelltests einen schuldhaften Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt und letztlich zur Kündigung führen kann (Arbeitsgericht Hamburg 24. November 2021; Az. 27 Ca 20/21).
Der betroffene Arbeitnehmer war angestellter Fahrer in der Personenbeförderung. Während der Corona-Pandemie hatte seine Arbeitgeberin zeitweilig ihren regulären Fahrbetrieb einstellen müssen. Als sie diesen im April 2021 wieder aufnahm, hat sie in der Öffentlichkeit unter anderem damit geworben, dass neben anderen Schutzmaßnahmen, ihre Fahrer regelmäßig getestet werden. Ihrem Fahrpersonal, welches sich bis dahin in Kurzarbeit befunden hatte, also ihre Arbeit vorrübergehend nicht ausüben konnten, gab die Arbeitgeberin ausdrücklich vor, dass die Selbsttestung einmal im Betrieb durchgeführt werden musste und die Mitarbeiter so eingewiesen wurden, sodass die künftigen Schnelltests dann von diesen zu Hause selbst ausgeführt werden konnten.
Der angestellte Fahrer hat sowohl die erste Durchführung des Corona-Schnelltest beim Arbeitgeber als auch die Mitnahme von Test-Kits für die eigene Testung zu Hause, verweigert. Nachdem er von der Personalleitung auf die Notwendigkeit dieser Tests nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde, hatte er deren Durchführung weiterhin abgelehnt. Die Arbeitgeberin hat in der Folge aufgrund dieser Verweigerung das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt.
Die Hamburger Richter haben die Kündigung im Ergebnis nur deshalb als nicht begründet angesehen, weil der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. Das Gericht ist also davon ausgegangen, dass eine Abmahnung statt der Kündigung eine Verhaltensänderung beim Mitarbeiter bewirkt hätte. Im Ergebnis hat das Gericht nämlich die Anordnung des Arbeitgebers zur Durchführung regelmäßiger Schnelltests für rechtmäßig angesehen. Der Arbeitnehmer habe nicht nur seine vertraglichen Verpflichtungen erheblich und auch schuldhaft verletzt, sodass eine dauerhaft störungsfreie Zusammenarbeit in Zukunft nicht mehr zu erwarten gewesen wäre. Außerdem habe der Arbeitnehmer auch die Pflicht verletzt, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das Gericht hat den Arbeitgeber für berechtigt gesehen, Anfang Juni 2021 gegenüber den Fahrern die Durchführung der bereitgestellten Schnelltests anzuordnen. Bei Abwägung der jeweiligen Interessen stehe auf der Arbeitgeberseite der berechtigte Wunsch, nach einem Stillstand des Betriebes das Vertrauen der Fahrgäste zurückzugewinnen und dafür mit weitgehenden Schutzmaßnahmen bei den Fahrern zu werben. Die Intensität des Eingriffs in die körperliche Integrität des einzelnen Mitarbeiters sei bei dem gewählten Testverfahren sehr gering. Es war nur ein Abstrich im vorderem Nasenbereich erforderlich. Da der Mitarbeiter den Test selbst durchführen durfte, war gewährleistet, dass der Vorgang schmerzfrei abläuft. Damit werde weder in die körperliche Integrität des Mitarbeiters noch in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung übermäßigt, das heißt unzulässig eingegriffen. Im Ergebnis wäre der Mitarbeiter deshalb zurecht verhaltensbedingt (mit der Folge einer Sperrfrist seitens der Arbeitsagentur) gekündigt worden, hätte der Arbeitgeber vorher als Warnung eine Abmahnung ausgesprochen, um dann bei der nächsten Verweigerung zu kündigen.
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