Kündigung eines Auszubildenden
Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 17. März 2022, Az. 5 Ca 1849/21, erneut entschieden, dass auch Auszubildende im Falle einer gravierenden Pflichtverletzung mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen müssen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 6. Juli 2020 ein Ausbildungsverhältnis zum Sport- und Gesundheitstrainer ab. Am 5 und 6. Oktober 2021 hätte der Kläger eine Nachholprüfung absolvieren sollen. An dieser nahm er jedoch nicht teil. Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis zum 7. Oktober 2021 wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Am 6. Oktober 2021 erschien der Kläger im Fitnessstudio und führte nachdem er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben hatte, ein intensives Krafttraining durch.
Sodann sprach die Beklagte eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus. Gegen die Kündigung wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Es war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung ein Ende gefunden hat.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann ein Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund setzt hierbei voraus, dass das Ausbildungsziel erheblich gefährdet und die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist. Hierbei sei, so das Arbeitsgericht Siegburg, gegebenenfalls das jugendliche Alter des Auszubildenden als auch der Ausbildungszweck des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei streng und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dies habe zur Folge, dass Pflichtverstöße lediglich unter erschwerten Bedingungen als unzumutbar anerkannt werden. Vor dem Ausspruch der Kündigung seien alle möglichen pädagogischen Mittel und die Einschaltung des gesetzlichen Vertreters auszuschöpfen.
Das Arbeitsgericht Siegburg führte aus, dass der Kläger niemals krank gewesen sei und sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe lediglich ausstellen lassen, um den für den 5. Oktober 2021 und 6. Oktober 2021 angesetzten Nachholprüftermin zu entgehen. Es sei irrelevant, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Gefälligkeitsbescheinigung oder eine erschlichene Bescheinigung darstelle.
Es habe sich um eine erhebliche Pflichtverletzung gehandelt, wodurch das Ausbildungsziel erheblich gefährdet worden sei und der Beklagten auch die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar gewesen sei. Das Vorgehen des Klägers sei gezielt zur Vermeidung der Nachholprüfung eingesetzt worden. Ferner stelle das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, welche das Vertrauen der Beklagten in den Kläger gänzlich zerstöre.
Eines milderen Mittels habe es nicht bedurft, da eine Hinnahme des Verhaltens durch die Beklagte ausgeschlossen sei.
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