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Kündigungen bei Schlecker – Informationen für Betroffene

Sind Sie Mitarbeiter bei Schlecker und rechnen mit einer Kündigung oder haben diese vielleicht schon erhalten, so sollten Sie einerseits reagieren, andererseits aber unbedingt rechtlichen Rat einholen. Nur so können Sie bestehende Rechte effektiv wahrnehmen.

Es ist mit betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitgebers, aber auch mit Kündigungen durch den Insolvenzverwalter zu rechnen. In beiden Fällen müssen Sie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage einreichen. Zuständig ist das Arbeitsgericht Ihres Arbeitsortes. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt die vertraglich vereinbarte oder eine tarifvertragliche Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter allerdings auf max. drei Monate zum Monatsende.

Mit Einreichung einer Klage wird durch das Gericht überprüft, ob zum einen gerade Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Dabei wird auch geprüft, ob nicht ein anderweitiger freier Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer nach seinen Kenntnissen und seiner Versetzbarkeit im Unternehmen einnehmen könnte, frei ist und dann angeboten werden muss. Zum anderen wird die Richtigkeit der Sozialauswahl geprüft, damit unter den Mitarbeitern, die auf vergleichbaren Arbeitsplätzen tätig sind, nicht der sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer vor dem weniger Schutzbedürftigen gekündigt wird. Dabei spielen Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und gegebenenfalls eine Schwerbehinderung die entscheidende Rolle, mitunter aber auch vom Betriebsrat erstellte Auswahllisten, die bereits eine vorläufige Festlegung der zu kündigenden Mitarbeiter enthalten und dann vom Gericht nur noch eingeschränkt überprüft werden können. Dieses Verfahren der Sozialauswahl ist kompliziert und fehleranfällig und wird vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung auch nicht immer mit der notwendigen Sorgfalt und Objektivität durchgeführt. Gleichzeitig bietet die Überprüfung durch das Gericht für den Arbeitnehmer aber die Chance, derartige Fehler aufzudecken und damit die Kündigung unwirksam zu machen. Dazu ist allerdings fachkundige Hilfe zwingend erforderlich, sodass dem Betroffenen der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht dringend anzuraten ist.

Gewarnt werden muss vor dem voreiligen Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Vereinbarung zum Übertritt in eine Transfergesellschaft bei gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Mit einer derartigen vertraglichen Vereinbarung bindet sich der Arbeitnehmer; in der Regel ist damit auch der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage verbunden. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen in arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht muss dem Arbeitnehmer auch hier dringend geraten werden, sich vor seiner Entscheidung anwaltlichen Rat einzuholen. Der Aufhebungsvertrag wird häufig mit Zahlung einer Sozialabfindung schmackhaft gemacht. Da der Abschluss einer solchen Vereinbarung aber von der Arbeitsagentur als vorwerfbares Mitwirken bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet werden könnte, droht für diesen Fall bei der Beantragung von Arbeitslosengeld eine Sperrfrist, bei der Verkürzung von Kündigungsfristen zudem die Anrechnung von Abfindungszahlungen. Auch derart gravierende Folgen können bei rechtzeitiger Beratung vermieden werden.

Andere Probleme stellen sich bei der Frage, ob der Arbeitnehmer einer Transfergesellschaft beitreten soll. Einer möglichen Weiterqualifizierung und der (zumindest vorübergehenden) Vermeidung der Arbeitslosigkeit stehen Nachteile gegenüber. Der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage lässt so manche unwirksame Kündigung unüberprüft. Für ältere Arbeitnehmer/innen wird der Nutzen einer Weiterqualifizierung anders zu beurteilen sein als für jüngere Arbeitnehmer/innen. Die frühzeitige Suche auf dem örtlichen Arbeitsmarkt kann gegenüber dem Verweilen in einer Transfergesellschaft auch Vorteile bieten.

Werden einzelne Betriebe oder Betriebsteile an einen anderen Unternehmer veräußert, so entfällt der Arbeitsplatz nicht und darf nicht wegen dieses Betriebsüberganges gekündigt werden. Dieser Vorgang ist für den Arbeitnehmer aber nicht immer erkennbar und wird vom Arbeitgeber auch nicht immer korrekt angezeigt. Auch hier ist der Arbeitnehmer deshalb darauf angewiesen, Anzeichen, die für einen Betriebsübergang sprechen, mit einem anwaltlichen Berater seines Vertrauens zu besprechen und mögliche Fehler des Arbeitgebers aufzuzeigen.

Zusammengefasst kann man deshalb sagen, dass gerade die große persönliche Betroffenheit durch den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer ohne anwaltliche Beratung untätig bleibt oder übereilt ein Angebot des Arbeitgebers annimmt und damit eigene Rechte unwiderruflich aufgibt.

Michael Zerfowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte
Schäufele & Zerfowski, Karlsruhe