Kurzarbeit Null – Arbeitgeber kann den Jahresurlaub kürzen!

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Kurzarbeit Null – Arbeitgeber kann den Jahresurlaub kürzen!

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12. März 2021, Az. 6 Sa 824/20, darüber zu entscheiden, ob in den Monaten, in denen Kurzarbeit Null gilt, Urlaubsansprüche entstehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war seit dem 1. März 2011 als Verkaufshilfe bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Sie war in einer Drei-Tage-Woche tätig. Der Klägerin standen vertragsgemäß 14 Arbeitstage Jahresurlaub zu. Aufgrund der Corona-Pandemie galt für die Klägerin in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 Kurzarbeit Null. Die Beklagte gewährte der Klägerin in den Monaten August und September 2020 11,5 Arbeitstage Urlaub. Damit sah sie den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 als vollständig erfüllt an. Die Klägerin forderte weitere 2,5 Arbeitstage Urlaub und klagte vor dem Arbeitsgericht Essen auf Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 ein ungekürzter Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe. Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2020, Az. 1 Ca 2155/20, abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat das Urteil bestätigt. Dabei stellte das Gericht heraus, dass die Klägerin in den Monaten, in denen Kurzarbeit Null galt, keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben habe. Der Urlaub sei für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null anteilig um 1/12 zu kürzen. Die Arbeitnehmer seien während der Kurzarbeit wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, da die Leistungspflichten beider Parteien während der Kurzarbeit aufgehoben seien. Der Erholungsurlaub sei dementsprechend anteilig zu kürzen. Weder das Europäische Recht noch nationale Vorschriften stünden dem entgegen. Auch die Tatsache, dass die Corona-Pandemie die Kurzarbeit verursacht hat, lasse keine andere Bewertung zu.

Fazit: Für jeden Monat Kurzarbeit Null kann der Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers um 1/12 kürzen.