Mängel nach Gebrauchtwagenerwerb – wie verhalte ich mich richtig?
Nicht immer sind erworbene Gebrauchtwagen frei von Mängeln, welche sich bei der Besichtigung noch nicht gezeigt haben. Oft stellt sich dann die Frage, welche Rechte man als Käufer hat.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug von privat oder von einem Händler erworben wurde. Bei Kauf von einem Händler kann dieser die Haftung wegen Sachmängeln auf ein Jahr beschränken, aber nicht ausschließen. Ein privater Verkäufer kann dies jedoch tun, mit der Folge, dass bei einem Mangel dann nur eine Anfechtung möglich ist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Arglist muss hierbei der Käufer beweisen, was in der Praxis nicht selten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch das Vorhandensein eines Mangels und das Vorliegen bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeuges, muss der Käufer beweisen. Bei dem Erwerb (als Verbraucher) von einem Händler kommt dem Käufer dann eine Beweislastumkehr zugute. Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war.
Ist die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen, steht dem Erwerber grundsätzlich bei einem Mangel (nicht lediglich normale Gebrauchsspuren und Verschleiß) das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Der Käufer kann zunächst frei wählen, ob er die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges (Ersatzlieferung) wünscht. Die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges wird bei einem Gebrauchtwagenkauf in der Regel nicht möglich sein, sodass regelmäßig die Wahl auf die Nachbesserung fällt. Hierbei muss der Erwerber zunächst dem Verkäufer selbst die Möglichkeit der Mangelbeseitigung geben. Es ist nicht zulässig, eine andere Werkstatt mit der Mangelbeseitigung zu beauftragen.
Sofern Sie also nach Übernahme des Gebrauchtwagens feststellen, dass ein Sachmangel vorliegt, sollten diesen ausreichend dokumentieren und sich unverzüglich, am besten schriftlich, mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und diesem eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. In Ihrer Mängelanzeige müssen Sie klar zum Ausdruck bringen, dass Sie dem Verkäufer nur einen begrenzten Zeitraum zur Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Sie müssen zwar nicht grundsätzlich einen konkreten Zeitraum benennen, eine Formulierung wie „unverzüglich, umgehend, etc.“ reicht hierfür aus. Allerdings ist es sinnvoll, eine Frist nach Datum zu bestimmen. Für die Dauer der Frist dürfte in der Regel eine Frist von 14 Tagen angemessen sein. Innerhalb dieser Frist muss der Verkäufer den Mangel beseitigen. Besteht der Mangel danach noch immer, steht dem Verkäufer regelmäßig ein weiterer Nachbesserungsversuch zu. Bei einem zweimaligen Scheitern der Nachbesserung aufgrund desselben Mangels sind Sie zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt. Sofern die Frist fruchtlos verstreicht, also der Verkäufer sich nicht meldet oder die Beseitigung des Mangels verweigert, können Sie ebenfalls von dem Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, dass Sie dann den Kaufpreis abzüglich der Nutzung für die gefahrenen Kilometer verlangen können und im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben müssen.
Aus Beweiszwecken sollten Sie die Mängelanzeige stets schriftlich, per Telefax oder per E-Mail verfassen. Im Idealfall versenden Sie die Aufforderung zur Mängelbeseitigung per Einwurf-Einschreiben, da dann auch der Zugang des Schreibens nachgewiesen werden kann.
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