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Nachweispflicht des Versicherungsnehmers bei Einbruchsdiebstahl bei der Hausratsversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2005 – 12 U 159/05; veröffentlicht in NJW-RR 2006, 177

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes setzt der Nachweis eines im Rahmen der Hausratsversicherung gedeckten Einbruchsdiebstahles i. S. von § 5 Nr. 1 VHB, bei dem keine Einspruchsspuren festzustellen sind, voraus, dass nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden.

Dabei genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchsdiebstahl bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist. Beim Einbruchsdiebstahl genügt jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer nur das äußere Bild eines einfachen Diebstahls nachweist. Es müssen sich vielmehr zusätzliche Einbruchsspuren feststellen lassen. Fehlen solche, so ist der Beweis nicht geführt und der Versicherer nicht leistungspflichtig.