Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht – was habe ich darunter zu verstehen?

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Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht – was habe ich darunter zu verstehen?

Meine Versicherung beruft sich auf eine Obliegenheitsverletzung und will im Versicherungsfall deshalb nicht oder nicht die volle Versicherungsleistung bezahlen. Was bedeutet das für mich – und darf sie das?

Grundsätzlich ist zwischen Obliegenheiten vor Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit zu unterscheiden.

Obliegenheitsverletzungen vor Vertragsabschluss

Zu Obliegenheitsverletzungen vor Vertragsabschluss zählt beispielsweise die Anzeigepflicht. Darunter versteht man, dass der Kunde die von der Versicherung im Rahmen des Vertragsantrags gestellten Fragen, beispielsweise im Rahmen einer Krankenversicherung die Gesundheitsfragen zu etwaigen Vorerkrankungen oder vergangenen ärztlichen Behandlungen, korrekt und wahrheitsgemäß beantworten muss. Stellt sich später heraus, dass die Angaben nicht stimmen und Falschangaben durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig getätigt worden sind, so steht der Versicherung das Recht zu, den Vertrag wegen Arglist anzufechten oder wegen grober Fahrlässigkeit bei Hinzutreten weiterer Umstände vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

Obliegenheitsverletzungen während der Vertragslaufzeit

Zu Obliegenheitsverletzungen während der Vertragslaufzeit zählt beispielsweise die Pflicht des Versicherungsnehmers, den Versicherer über Umstände der vertraglichen Risikoerhöhung hinzuweisen. Bei einer Hausratversicherung kann das Beispiel genannt werden, dass das Haus vorübergehend durch ein Baugerüst eingerüstet wird. Denn durch das Gerüst ändert sich die Gefahrenlage der Immobilie, da die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs durch die Stellung eines Baugerüsts erwiesenermaßen steigt.

Eine weitere Obliegenheit bilden die Mitwirkungspflicht und die Schadensminderungspflicht, sobald ein Versicherungsschaden eingetreten ist. Hierzu zählen insbesondere, dass der Versicherungsnehmer beschädigte Gegenstände nicht sofort beseitigen darf und die Schadensstelle unverändert zu belassen hat. Damit soll dem Ansinnen des Versicherers, den Schadenfall selbst untersuchen zu können, Rechnung getragen werden.

Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung richten sich danach, in welchem Maß der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung selbst zu verantworten hat und ob diese ursächlich für den Versicherungsfall geworden ist. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass die Versicherungen die Obliegenheitsverletzungen nicht selten zu Ungunsten des Versicherungsnehmers „überspannen“.

 
Fazit: Sofern sich Ihre Versicherung auf eine Obliegenheitsverletzung beruft, nehmen Sie dies nicht ungeprüft hin, sondern holen Sie sich rechtlich qualifizierten Rat ein zu der Frage, ob die Kürzung der Versicherungsleistung oder gar die von der Versicherung behauptete vollständige Leistungsfreiheit zutreffen können.