Wenn das notarielle Nachlassverzeichnis zu spät kommt
In Pflichtteilsfällen ist Zeit häufig ein entscheidender Faktor. Muss ein Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen, geraten Beteiligte schnell unter Druck, wenn Fristen gesetzt werden und der beauftragte Notar nicht rechtzeitig liefert. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Notar haftet, wenn er mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Verzug gerät und dem Erben dadurch Prozesskosten entstehen. Das Gericht hat dies im Grundsatz bejaht.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant, weil sie deutlich macht: Verzögerungen bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sind nicht nur ein organisatorisches Problem, sondern können zu einer konkreten Schadensersatzhaftung des Notars führen. Zugleich zeigt der Fall, dass auch Erben ihr Fristenmanagement nicht vollständig aus der Hand geben sollten.
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger war Erbe und von seinem Bruder wegen Pflichtteilsansprüchen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgefordert worden. Er beauftragte daraufhin einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses. Im weiteren Verlauf bat der Notar mehrfach gegenüber der anwaltlichen Vertreterin des Pflichtteilsberechtigten um Fristverlängerung, stellte das Nachlassverzeichnis aber innerhalb dieser Fristen nicht fertig. Schließlich erhob der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage auf Auskunft. Erst später wurde das notarielle Nachlassverzeichnis beurkundet und übermittelt. Dem Erben wurden anschließend die Kosten des Vorprozesses auferlegt. Diese Kosten verlangte er sodann vom Notar als Schadensersatz zurück.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Celle gab der Berufung jedoch weitgehend statt und sprach dem Kläger einen Anspruch aus § 19 Abs. 1 BNotO in Höhe von 11.691,78 Euro zu.
Die Kernaussagen des OLG Celle
Das OLG Celle hat die Haftung des Notars im Wesentlichen auf drei zentrale Erwägungen gestützt.
Erstens stellte das Gericht klar, dass ein Notar gegenüber seinem Auftraggeber eine Amtspflicht verletzt, wenn er mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses schuldhaft in Verzug gerät. Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung.
Zweitens führte das Gericht aus, dass sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Fertigstellung nicht nur abstrakt nach der üblichen Bearbeitungsdauer richtet. Vorrangig kann vielmehr eine Vereinbarung der Beteiligten sein. Im konkreten Fall nahm das OLG eine konkludente Abrede an: Weil der Notar selbst mehrfach unter Bezug auf die dem Erben gesetzten Fristen Fristverlängerungen erbeten hatte, durfte der Erbe davon ausgehen, dass diese Fristen auch im Verhältnis zum Notar maßgeblich sein sollten. Nach Auffassung des Senats war die Fertigstellung daher spätestens am 2.3.2022 fällig.
Drittens hielt das Gericht eine gesonderte Mahnung des Erben ausnahmsweise für entbehrlich. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Notar entweder fristgerecht tätig werde oder zumindest eine weitere Fristverlängerung veranlasse. Weil der Notar den Kläger nicht über Probleme oder weitere Verzögerungen informiert habe, sei der Verzug auch ohne weitere Mahnung eingetreten.
Warum der Notar sich nicht entlasten konnte
Der beklagte Notar berief sich darauf, dass Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kontounterlagen bestanden hätten. Das genügte dem OLG Celle jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einem hinreichend konkreten Vortrag dazu, welche Maßnahmen der Notar wann ergriffen hatte und weshalb die rechtzeitige Erstellung gleichwohl unmöglich gewesen sein sollte. Gerade bei der Frage des Vertretenmüssens komme es auf einen substantiierten Sachvortrag an. Diesen sah das Gericht nicht als erbracht an.
Das OLG betonte zudem, dass der Notar den Erben jedenfalls hätte informieren und ihn dazu anhalten müssen, selbst oder über seinen Rechtsanwalt weitere Fristverlängerungen zu beantragen. Auch dieses Unterlassen stellte das Gericht als amtspflichtwidrig heraus.
Kein Mitverschulden des Erben
Besonders praxisrelevant ist, dass das OLG Celle im konkreten Fall kein Mitverschulden des Erben annahm. Der Kläger musste nach Ansicht des Gerichts nicht permanent nachfassen, nachdem der Notar seine Tätigkeit zugesagt, wiederholt selbst Fristverlängerungen beantragt und den Kläger nicht auf neue Probleme hingewiesen hatte.
Das ist für Erben günstig, bedeutet aber nicht, dass Untätigkeit immer folgenlos bleibt. In der Anmerkung zur Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter unter Umständen gehalten sein kann, gegen verzögernde Untätigkeit des Notars mit Nachdruck vorzugehen, etwa durch Erinnerungen oder eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, um keinen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB zu riskieren.
Rechtliche Einordnung
Das Urteil ist deshalb bemerkenswert, weil es die Verzögerung bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ausdrücklich als mögliche Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 BNotO behandelt. Nach den Leitsätzen verletzt der Notar seine Amtspflicht schuldhaft, wenn er mit der Erstellung des Verzeichnisses in Verzug gerät; für die Fälligkeit ist vorrangig auf eine Parteivereinbarung abzustellen.
Die in der Entscheidung abgedruckte Anmerkung weist allerdings darauf hin, dass die dogmatische Herleitung über die allgemeinen Verzugsregeln der §§ 271, 286 BGB nicht unproblematisch sei, weil zwischen Erbe und Notar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe. Sachgerechter könne die Pflicht zur zeitgerechten Bearbeitung über § 15 BNotO begründet werden. Für die Praxis ändert das jedoch wenig am Ergebnis: Verzögert der Notar die Bearbeitung ohne tragfähigen Grund und entsteht dem Erben hierdurch ein Schaden, kommt eine Haftung ernsthaft in Betracht.
Bedeutung für Erben und Pflichtteilsverfahren
Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für Pflichtteilsstreitigkeiten. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist für Pflichtteilsberechtigte regelmäßig unverzichtbar, weil es eine höhere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten soll als ein privates Verzeichnis des Erben. Das OLG verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und verantworten muss.
Zugleich zeigt das Urteil, dass zeitliche Verzögerungen erhebliche Folgekosten verursachen können. Wird wegen eines ausbleibenden Nachlassverzeichnisses Klage erhoben, können Prozess- und Anwaltskosten entstehen, die später Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar sein können. Im entschiedenen Fall waren genau diese Kosten als kausaler Schaden zu ersetzen.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Erben sollten bei der Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses Fristen genau dokumentieren. Werden vom Pflichtteilsberechtigten oder dessen Anwalt Fristen gesetzt, sollte klar festgehalten werden, welche Bearbeitungszeit mit dem Notar abgestimmt ist. Außerdem empfiehlt es sich, den Bearbeitungsstand regelmäßig schriftlich abzufragen und Verzögerungen nicht nur mündlich zu besprechen.
Notare wiederum sollten kommunizierte Fristen sehr ernst nehmen. Wer selbst Fristverlängerungen beantragt, schafft Vertrauen und setzt zugleich Erwartungen. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, muss der Auftraggeber rechtzeitig informiert werden. Andernfalls droht eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung.
Fazit
Das OLG Celle stärkt mit seiner Entscheidung die Rechtsposition von Erben, die durch eine verzögerte Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in einen Pflichtteilsprozess gedrängt werden. Wird ein Notar schuldhaft nicht rechtzeitig tätig und entstehen dadurch Prozesskosten, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 19 BNotO bestehen. Maßgeblich ist dabei nicht nur die abstrakte übliche Bearbeitungsdauer, sondern auch, welche Fristen im konkreten Verhältnis der Beteiligten gelten und wie der Notar selbst kommuniziert hat.
Für die Praxis gilt: Fristen müssen sauber dokumentiert, Verzögerungen frühzeitig offen gelegt und nötigenfalls aktiv beanstandet werden. Gerade in Pflichtteilsangelegenheiten kann dies entscheidend sein, um unnötige Prozesse und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
FAQ
Wann haftet ein Notar bei einem notariellen Nachlassverzeichnis?
Ein Notar kann haften, wenn er bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses schuldhaft seine Amtspflichten verletzt und dem Auftraggeber dadurch ein Schaden entsteht, etwa durch einen vermeidbaren Pflichtteilsprozess.
Muss der Erbe den Notar mahnen?
Nicht zwingend. Nach dem OLG Celle kann eine Mahnung entbehrlich sein, wenn der Notar selbst Fristen übernommen oder deren Verlängerung betrieben hat und der Erbe deshalb auf rechtzeitige Tätigkeit vertrauen durfte.
Wie lange darf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses dauern?
Das hängt vom Einzelfall ab. In der Rechtsprechung wird im Ausgangspunkt häufig ein Zeitraum von etwa drei bis vier Monaten als angemessen angesehen. Besondere Umstände können aber eine längere Bearbeitung rechtfertigen.
Muss ein Erbe trotzdem selbst aktiv bleiben?
Ja, in der Praxis ist das dringend zu empfehlen. Auch wenn das OLG Celle im entschiedenen Fall kein Mitverschulden angenommen hat, kann unter Umständen ein Haftungsausschluss drohen, wenn der Betroffene gegen die Untätigkeit des Notars keinerlei Schritte unternimmt.
