OLG Düsseldorf: Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24. Juli 2025– I-3 Wx 116/25 entschieden, dass die Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament nicht zwingend nur die gemeinsamen ehelichen Kinder meint. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners mitgemeint sein. Die Entscheidung ist für die Gestaltung von Berliner Testamenten besonders wichtig, weil sie zeigt, wie groß das Risiko unklarer Formulierungen ist.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Ehepaar hatte 1997 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Tod des Letztversterbenden bestimmten sie, dass „unsere Kinder“ den Nachlass zu gleichen Teilen erhalten sollten. Zusätzlich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel und eine Wiederverheiratungsklausel.

Die Eheleute hatten zwei gemeinsame eheliche Kinder. Daneben gab es einen vorehelich geborenen Sohn der Ehefrau, der bis zum Erwachsenenalter im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen war. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Ehemann später ein Einzeltestament, in dem er nur die beiden gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzte. Streit entstand darüber, ob auch der Stiefsohn Schlusserbe geworden war.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass auch der vorehelich geborene Sohn der Ehefrau von der Formulierung „unsere Kinder“ erfasst war. Er war daher neben den beiden ehelichen Kindern zu einem Drittel Schlusserbe geworden. Der bereits erteilte Erbschein, der nur die beiden ehelichen Kinder auswies, war deshalb unrichtig und einzuziehen.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass das spätere Einzeltestament des überlebenden Ehemanns daran nichts mehr ändern konnte. Die Schlusserbeneinsetzung war wechselbezüglich und deshalb nach dem Tod der Ehefrau bindend geworden.

Warum ist die Entscheidung so bedeutsam?

In der Praxis verwenden Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten oft Formulierungen wie „unsere Kinder“, ohne näher festzulegen, wer genau gemeint ist. In klassischen Familien mag das unproblematisch sein. In Patchwork-Familien kann das aber zu erheblichen Auslegungsstreitigkeiten führen.

Die Entscheidung zeigt: Maßgeblich ist nicht allein der enge Wortsinn, sondern der wirkliche Wille der Testierenden. Dieser Wille darf anhand der Umstände außerhalb des Testaments ermittelt werden, wenn er im Testament wenigstens andeutungsweise angelegt ist.

Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen des OLG Düsseldorf

1. Der Wortlaut ist wichtig, aber nicht allein entscheidend

Das Gericht hat zunächst eingeräumt, dass die Formulierung „unsere Kinder“ im Ausgangspunkt eher für die gemeinsamen ehelichen Kinder spricht. Zugleich hat es aber betont, dass dieser Wortsinn nicht zwingend ist. Auch ein vorehelich geborenes Kind eines Ehepartners kann mitgemeint sein, wenn der andere Ehepartner zu diesem Kind ein enges persönliches Verhältnis hatte und es wie ein eigenes Kind in die Familie aufgenommen war.

2. Entscheidend waren die konkreten Familienverhältnisse

Im konkreten Fall war der Stiefsohn bis ins Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen und über Jahre hinweg das einzige Kind in der Familie. Das sprach nach Auffassung des Gerichts deutlich dafür, dass auch der Ehemann ihn als zur Familie gehörendes Kind ansah. Deshalb lag es nahe, dass beide Eheleute ihn mit der Formulierung „unsere Kinder“ einbeziehen wollten.

3. Das Testament sollte die Erbfolge vollständig regeln

Besonders gewichtig war für das Gericht, dass das Testament nicht nur eine Erbeinsetzung, sondern auch eine Pflichtteilsstrafklausel und eine Wiederverheiratungsklausel enthielt. Daraus schloss das OLG, dass die Eheleute ihre Erbfolge umfassend und abschließend regeln wollten. Wäre der vorehelich geborene Sohn nicht erfasst gewesen, wäre seine Stellung weitgehend ungeregelt geblieben. Dafür sah das Gericht keinen überzeugenden Anhaltspunkt.

4. Auch die Wiederverheiratungsklausel sprach für die Einbeziehung des Stiefkindes

Das Testament bestimmte, dass bei Wiederheirat des überlebenden Ehepartners drei Viertel des Nachlasswertes an „die Kinder“ als Vermächtnis herauszugeben seien. Das Gericht sah darin einen starken Hinweis, dass insgesamt drei Kinder gemeint waren. Denn die Regelung sei erkennbar darauf angelegt gewesen, den Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern wirtschaftlich in vier gleiche Teile aufzuteilen. Das passte nur dann stimmig, wenn alle drei Kinder einbezogen waren.

Warum war das spätere Einzeltestament unwirksam?

Das OLG Düsseldorf bejahte die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament. Das bedeutet: Die Einsetzung des einen Ehegatten und die Schlusserbeneinsetzung der Kinder standen nach dem Willen der Eheleute miteinander in einem inneren Zusammenhang. Nach dem Tod eines Ehegatten wird der überlebende Ehepartner an solche wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich gebunden.

Deshalb konnte der Ehemann die einmal getroffene Schlusserbeneinsetzung später nicht mehr einseitig zu Lasten des Stiefsohns abändern. Das Einzeltestament aus dem Jahr 2022 war insoweit unwirksam.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass unklare Begriffe in Testamenten erhebliche Streitigkeiten auslösen können. Gerade in Patchwork-Familien sollte nicht mit allgemeinen Formulierungen gearbeitet werden, wenn Zweifel möglich sind.

Wer sicherstellen möchte, dass nur bestimmte Kinder erben, sollte diese namentlich benennen. Wer hingegen auch Stiefkinder oder voreheliche Kinder eines Ehepartners erfassen will, sollte dies ausdrücklich festhalten. Gleiches gilt für Pflichtteilsstrafklauseln und Wiederverheiratungsklauseln: Auch dort sollte der begünstigte Personenkreis eindeutig beschrieben werden.

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt. Sie hält sich an die anerkannten Grundsätze der Testamentsauslegung und trägt zugleich den tatsächlichen Lebensverhältnissen moderner Familien Rechnung. Für die anwaltliche Praxis bestätigt sie vor allem eines: Bei gemeinschaftlichen Testamenten kommt es entscheidend auf eine präzise und vorausschauende Gestaltung an. Wer in einer Patchwork-Familie vorsorgt, sollte auf Standardformulierungen möglichst verzichten.

Handlungsempfehlung für Erblasser und Erben

Bei bestehenden Testamenten lohnt sich eine Prüfung, wenn Formulierungen wie „unsere Kinder“, „die Kinder“ oder „Abkömmlinge“ verwendet wurden und die Familienverhältnisse nicht eindeutig sind. Für Erben kann eine solche Formulierung erhebliche Auswirkungen auf Erbquoten, Pflichtteilsrechte und die Wirksamkeit späterer Verfügungen haben.

Bei der Neuerrichtung eines Testaments sollte genau geregelt werden:

  • welche Personen Erben oder Schlusserben sein sollen,
  • ob Stiefkinder oder voreheliche Kinder einbezogen werden,
  • ob Verfügungen wechselbezüglich und bindend sein sollen,
  • wie Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln ausgestaltet werden.

FAQ

Kann ein Stiefkind durch ein Berliner Testament Schlusserbe werden?

Ja. Das ist möglich, wenn sich aus dem Testament und den Umständen ergibt, dass das Stiefkind mitgemeint war. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann sogar die Formulierung „unsere Kinder“ dafür ausreichen.

Reicht die Formulierung „unsere Kinder“ immer für Stiefkinder aus?

Nein. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Der Wortlaut allein genügt nicht. Entscheidend sind die gesamten Umstände und der erkennbare Wille der Eheleute.

Kann der überlebende Ehegatte die Schlusserben später noch ändern?

Nicht ohne Weiteres. Sind die Verfügungen wechselbezüglich, werden sie nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend. Dann ist eine spätere abweichende Regelung regelmäßig unwirksam.

Was sollten Patchwork-Familien bei Testamenten besonders beachten?

Die Beteiligten sollten ausdrücklich und namentlich benannt werden. Unklare Sammelbegriffe führen in Patchwork-Konstellationen häufig zu Streit über die Erbfolge.