OLG Karlsruhe: Verjährungsbeginn und Kenntnisabhängigkeit von Ansprüchen des Vertragsvermächtnisnehmers gegen den Erben

Einführung: Warum diese Entscheidung für Erben und Vermächtnisnehmer wichtig ist

In vielen Nachlassgestaltungen werden Vermächtnisse nicht nur im Testament, sondern bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag zugunsten Dritter oder ähnliche Gestaltungen vereinbart. Solche Konstellationen führen dazu, dass ein sogenannter Vertragsvermächtnisnehmer nach dem Erbfall Ansprüche gegen den Erben hat. Gerade bei späteren Testamenten, wechselnden Erbeinsetzungen und Streit um die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen stellt sich die Frage, wann diese Ansprüche verjähren und ab welchem Zeitpunkt der Vertragsvermächtnisnehmer die hierfür erforderliche Kenntnis hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 9.12.2025 (Az. 14 U 61/24) entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegen den Erben nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich kenntnisabhängig ist. Zugleich konkretisiert das Gericht, wann ein Vertragsvermächtnisnehmer als „wissend“ gilt, insbesondere wenn er selbst in einem früheren Testament als Erbe eingesetzt war und die Wirksamkeit eines späteren Testaments gerichtlich angreift. Die Entscheidung ist für Erblasser, Erben und Vermächtnisnehmer gleichermaßen relevant, da sie die Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung solcher Ansprüche schärft.

Sachverhalt: Die Ausgangslage in verständlicher Form

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft einen Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt war. Später errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem ein Dritter als Erbe bestimmt wurde. Zwischen den Beteiligten kam es zum Streit über die Wirksamkeit dieses späteren Testaments, insbesondere über die Testierfähigkeit der Erblasserin. Dazu lagen sich widersprechende Sachverständigengutachten vor, die Zweifel an der Wirksamkeit des jüngeren Testaments begründeten.

Der Vertragsvermächtnisnehmer machte zunächst seine eigene Erbenstellung gerichtlich geltend und nahm den durch das spätere Testament eingesetzten Dritten als vermeintlichen Erben in Anspruch. Gleichzeitig bestanden ihm gegenüber vertraglich begründete Ansprüche aus einem Vertragsvermächtnis gegen diesen Erben (§ 2288 Abs. 2 Satz 1, § 2170 Abs. 2 BGB). Streitpunkt war nun, ob und wann er hinsichtlich dieser Ansprüche die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte, sodass die Verjährung beginnen konnte.

Rechtliche Grundlagen: Vertragsvermächtnis, Erbenansprüche und Verjährung

Um die Entscheidung einordnen zu können, sind mehrere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu berücksichtigen:

  • Vertragsvermächtnis und Anspruch gegen den Erben
    § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegen den Erben, wenn der Erblasser über einen Vertrag zugunsten Dritter oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Gestaltung verfügt, die einer Vermächtnisregelung gleichkommt. § 2170 Abs. 2 BGB ordnet an, dass der Vermächtnisnehmer seine Rechte aus dem Vermächtnis gegenüber dem Erben geltend zu machen hat.
  • Allgemeiner Verjährungsbeginn und Kenntnisabhängigkeit
    Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Vorschrift knüpft also an eine subjektive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis an.
  • Hemmung der Verjährung und Gesamtwirkung
    § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass die Verjährung durch Erhebung einer Klage gehemmt wird. § 213 BGB regelt, dass die Hemmung sich grundsätzlich auf alle Ansprüche erstreckt, die aus demselben Lebenssachverhalt resultieren können.

Die zentrale Frage des OLG Karlsruhe war, ob und ab wann der Vertragsvermächtnisnehmer – der zugleich früherer Erbe war – Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte und welche Konsequenzen dies für den Verjährungsbeginn seiner Ansprüche aus § 2288 Abs. 2 Satz 1, § 2170 Abs. 2 BGB hat.

Besonderheiten: Doppelstellung des Vertragsvermächtnisnehmers und Zweifel an der Testierfähigkeit

Eine besondere Konstellation liegt darin, dass der Vertragsvermächtnisnehmer durch ein früheres Testament als Erbe eingesetzt war und zugleich aus einem Vertragsvermächtnis Ansprüche gegen den später eingesetzten Erben haben konnte. Die Erblasserin hatte also zunächst ihn zum Erben bestimmt, später aber ein Testament errichtet, in dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde. Die Wirksamkeit des späteren Testaments war wegen der Testierfähigkeit der Erblasserin zweifelhaft und wurde durch widersprüchliche Sachverständigengutachten in Frage gestellt.

Vor diesem Hintergrund musste das Gericht klären, wann dem Vertragsvermächtnisnehmer die Geltendmachung seiner vertraglichen Ansprüche gegen den anderen Erben zumutbar war und ab wann er die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte. Die Besonderheit liegt darin, dass der Vertragsvermächtnisnehmer zunächst seine eigene Erbenstellung verfolgte und erst hilfsweise Ansprüche als Vertragsvermächtnisnehmer geltend machen musste.

Kernaussage der Entscheidung: Kenntnisabhängiger Verjährungsbeginn und Zumutbarkeit der Geltendmachung

Das OLG Karlsruhe stellt zunächst klar, dass der Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegen den Erben aus § 2288 Abs. 2 Satz 1, § 2170 Abs. 2 BGB sich nach § 199 Abs. 1 BGB richtet und damit kenntnisabhängig ist. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis schuldhaft nicht erlangt.

In einem zweiten Schritt konkretisiert das Gericht die Anforderungen an die Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der hier besonderen Lage:

  • Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt wurde, hat Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich der Ansprüche aus § 2288 Abs. 2 Satz 1, § 2170 Abs. 2 BGB, wenn ihm zumindest die hilfsweise Geltendmachung dieser Ansprüche zumutbar ist.
  • Eine solche Zumutbarkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund widersprüchlicher Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Zweifel an der Wirksamkeit eines späteren Testaments kennt, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, und wenn er diesen Dritten ohnehin bereits unter Behauptung seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat.

Mit anderen Worten: Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsvermächtnisnehmer den später eingesetzten Erben gerichtlich in Anspruch nimmt und ihm die Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bekannt sind, ist es ihm zumutbar, seine Ansprüche als Vertragsvermächtnisnehmer zumindest hilfsweise geltend zu machen. In diesem Zeitpunkt liegt die erforderliche Kenntnis vor, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Praktische Konsequenzen für Mandanten: Was bedeutet das für Vertragsvermächtnisnehmer und Erben?

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis der erbrechtlichen Anspruchsdurchsetzung:

  1. Frühzeitige Geltendmachung – auch hilfsweise
    Vertragsvermächtnisnehmer, die zugleich als frühere Erben eingesetzt waren, dürfen nicht abwarten, bis die Frage ihrer Erbenstellung abschließend geklärt ist. Sobald sie einen später eingesetzten Erben gerichtlich in Anspruch nehmen und ihnen relevante Zweifel an der Testierfähigkeit und Wirksamkeit des Testaments bekannt sind, müssen sie ihre Ansprüche aus dem Vertragsvermächtnis zumindest hilfsweise geltend machen. Nur so verhindern sie, dass die Verjährung zu laufen beginnt, ohne dass ihre vertraglichen Ansprüche gewahrt werden.
  2. Zumutbarkeit als Maßstab für Kenntnis
    Das OLG Karlsruhe stellt die Zumutbarkeit der hilfsweisen Anspruchsgeltendmachung in den Mittelpunkt. Praktisch bedeutet das: Wer bereits komplexe erbrechtliche Klagen führt und über Gutachten zu Testierfähigkeit, Wirksamkeit oder Anfechtung kenntnisreich ist, kann sich nicht darauf berufen, keine ausreichende Kenntnis hinsichtlich seiner Vermächtnisansprüche zu haben. Die Schwelle für die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird dadurch relativ früh überschritten.
  3. Gefahr der Verjährung trotz laufender Erbstreitigkeiten
    Die Entscheidung zeigt, dass Verjährung unabhängig von der Dauer eines Erbstreits laufen kann. Wer im Rahmen eines jahrelangen Rechtsstreits nur seine Erbenstellung verfolgt und die (hilfsweise) Geltendmachung von vertraglichen Vermächtnisansprüchen aufschiebt, riskiert die Verjährung dieser Ansprüche.
  4. Gestaltung von Vertragsvermächtnissen und Testamenten
    Erblasser und beratende Anwälte müssen bei der Gestaltung von Verträgen zugunsten Dritter oder sonstigen Vertragsvermächtnissen die Verjährungsproblematik berücksichtigen. Komplizierte Wechsel in der Erbeinsetzung und parallele Vermächtnisse können später zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Eine klare Struktur und Dokumentation der Ansprüche und ihrer Fälligkeit erleichtert die rechtzeitige Geltendmachung.

Typische Fehlerquellen und Risiken

Aus der Entscheidung lassen sich typische Fehlerquellen in der Praxis erkennen:

  1. Vernachlässigung von Vermächtnisansprüchen zugunsten der Erbenstellung
    Viele Vertragsvermächtnisnehmer konzentrieren sich auf die Durchsetzung einer vermeintlichen Erbenstellung und vernachlässigen daneben bestehende Vermächtnisansprüche. Das OLG Karlsruhe macht deutlich, dass diese Parallelstruktur gefährlich ist: Vermächtnisansprüche können verjähren, während man noch um die Erbenstellung kämpft.
  2. Fehleinschätzung des Kenntniszeitpunkts
    Mandanten neigen dazu zu glauben, sie hätten erst dann „Kenntnis“, wenn ein Gericht rechtskräftig über ihre Stellung entschieden hat. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass bereits die Kenntnis von widersprüchlichen Gutachten und das Führen eines Rechtsstreits gegen den später eingesetzten Erben ausreichen, um den Kenntniszeitpunkt zu begründen.
  3. Unklare Anspruchsstruktur in Klageschriften
    Werden in Klagen nur erbrechtliche Hauptansprüche (z.B. Feststellung der Erbenstellung) geltend gemacht, ohne hilfsweise Vermächtnisansprüche aufzunehmen, fehlt häufig die verjährungshemmende Wirkung für letztere. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur für die konkret geltend gemachten Ansprüche ein, weshalb eine sorgfältige Anspruchsstrukturierung erforderlich ist.
  4. Fehlende Dokumentation von Gutachten und Kenntnisständen
    Wer sich später auf fehlende Kenntnis berufen möchte, muss die eigenen Informationsstände genau dokumentieren. Widersprüchliche Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit oder Wirksamkeit eines Testaments begründen nach Auffassung des OLG Karlsruhe in der Regel eine Kenntnislage, die die Zumutbarkeit der Anspruchsgeltendmachung auslöst.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für Vertragsvermächtnisnehmer, Erben und beratende Kanzleien lassen sich folgende konkrete Empfehlungen ableiten:

  1. Frühzeitige anwaltliche Prüfung der Gesamtanspruchslage
    Sobald sich abzeichnet, dass ein Erbfall mit konkurrierenden Testamenten, Vertragsvermächtnissen oder Verträgen zugunsten Dritter verbunden ist, sollte eine umfassende Prüfung aller denkbaren Ansprüche erfolgen. Das umfasst sowohl erbrechtliche Positionen (Erbenstellung, Pflichtteil) als auch vermächtnisrechtliche und vertragliche Ansprüche.
  2. Hilfsweise Geltendmachung in Klageschriften
    Bei gerichtlichen Verfahren gegen Erben oder Miterben sollte geprüft werden, ob Vermächtnisansprüche aus § 2288 Abs. 2 Satz 1, § 2170 Abs. 2 BGB hilfsweise oder kumulativ geltend gemacht werden können. Dadurch wird die Verjährung gehemmt und das Risiko eines Anspruchsverlusts reduziert.
  3. Strategische Nutzung von Gutachten und Beweismitteln
    Widersprüchliche Gutachten zur Testierfähigkeit oder Wirksamkeit von Testamenten sollten nicht nur als Beweismittel zur Erbenstellung genutzt werden, sondern zugleich Anlass für die Prüfung der Vermächtnisansprüche sein. Die Kenntnis von solchen Gutachten ist ein Indikator dafür, dass der Kenntniszeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erreicht sein kann.
  4. Dokumentation und Fristenkontrolle
    Kanzleien sollten für Mandanten, die Vertragsvermächtnisse halten, eine sorgfältige Fristenkontrolle führen. Dabei sind die Zeitpunkte der Kenntniserlangung, der Gutachtenvorlage und der Klageerhebung zu dokumentieren, um den Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB im Blick zu behalten.
  5. Gestaltungssicherheit für Erblasser
    Erblasser, die Verträge zugunsten Dritter oder sonstige Vertragsvermächtnisse nutzen, sollten gemeinsam mit einem Erbrechtsspezialisten prüfen, ob die Anspruchslage klar und verjährungsfest strukturiert ist. Unübersichtliche Gemengelagen aus wechselnden Erbeinsetzungen und Vertragsvermächtnissen erhöhen das Risiko späterer Streitigkeiten und Verjährungsprobleme.

FAQ: Häufige Fragen zur Verjährung von Ansprüchen des Vertragsvermächtnisnehmers

Ab wann beginnt die Verjährung von Ansprüchen des Vertragsvermächtnisnehmers gegen den Erben?
Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragsvermächtnisnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass diese Kenntnisabhängigkeit auch für Ansprüche aus § 2288 Abs. 2 Satz 1, § 2170 Abs. 2 BGB gilt.

Was gilt, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer zugleich früherer Erbe war?
In diesem Fall liegt Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, sobald ihm die hilfsweise Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Vertragsvermächtnis gegen den später eingesetzten Erben zumutbar ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er den späteren Erben ohnehin bereits wegen seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch nimmt und ihm Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments durch Gutachten bekannt sind.

Reicht es aus, nur die eigene Erbenstellung gerichtlich zu verfolgen?
Nein. Wer lediglich seine Erbenstellung geltend macht, ohne Vermächtnisansprüche hilfsweise einzubeziehen, riskiert, dass diese verjähren. Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur für die konkret geltend gemachten Ansprüche ein. Das OLG Karlsruhe betont die Zumutbarkeit der hilfsweisen Geltendmachung von Vertragsvermächtnisansprüchen.

Welche Rolle spielen Gutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin?
Widersprüchliche Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit begründen Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments. Kennt der Vertragsvermächtnisnehmer diese Gutachten und nimmt den später eingesetzten Erben bereits gerichtlich in Anspruch, gilt ihm die hilfsweise Geltendmachung seiner Vermächtnisansprüche als zumutbar. Damit ist der Kenntniszeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich erreicht.

Können laufende Erbstreitigkeiten die Verjährung von Vermächtnisansprüchen aufhalten?
Nur, wenn die Vermächtnisansprüche selbst geltend gemacht werden (z.B. im Rahmen einer Klage), wird die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die bloße Existenz eines Erbstreits über die Erbenstellung ohne Geltendmachung der Vermächtnisansprüche hemmt die Verjährung dieser Ansprüche nicht. Es ist daher wichtig, Vermächtnisansprüche rechtzeitig – zumindest hilfsweise – zu erheben.

Was sollten Vertragsvermächtnisnehmer konkret tun, um Verjährung zu vermeiden?
Sie sollten frühzeitig anwaltlichen Rat einholen und ihre Ansprüche aus Vertragsvermächtnis, Pflichtteil und Erbenstellung umfassend prüfen lassen. In gerichtlichen Verfahren gegen Erben oder Miterben empfiehlt es sich, Vermächtnisansprüche hilfsweise in die Klage aufzunehmen, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen und Anspruchsverlust zu verhindern.

Fazit: Klare Leitlinien für den Verjährungsbeginn bei Vertragsvermächtnisansprüchen

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.12.2025 (14 U 61/24) schafft wichtige Klarheit für die Verjährung von Ansprüchen des Vertragsvermächtnisnehmers gegen den Erben. Es stellt zum einen fest, dass der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig nach § 199 Abs. 1 BGB erfolgt. Zum anderen konkretisiert es die Anforderungen an die Kenntnis in Konstellationen, in denen der Vertragsvermächtnisnehmer zugleich früherer Erbe ist und die Wirksamkeit eines späteren Testaments gerichtlich angreift.

Für die Praxis bedeutet dies: Vertragsvermächtnisnehmer dürfen die Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht auf die lange Bank schieben. Sobald ihnen die Geltendmachung zumindest hilfsweise zumutbar ist, beginnt die Verjährung zu laufen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung und sorgfältige Anspruchsstrukturierung sind daher unerlässlich, um Vermächtnisansprüche zu sichern und Verjährungsfallen zu vermeiden.

Wenn Sie als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Vertragsbeteiligter von einer ähnlichen Konstellation betroffen sind, empfiehlt sich eine individuelle erbrechtliche Beratung. So lassen sich Ihre Ansprüche, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig klären und gezielt durchsetzen.