Patientenverfügung – Ein Recht auf menschenwürdiges Sterben
Darf man das Recht zu leben oder zu sterben gesetzlich regeln? Nach langer und ausführlicher Diskussion verabschiedete der Deutsche Bundestag am 18. Juli 2008 eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung. Mit dem Inkrafttreten ist am 01. September 2009 zu rechnen.
Anders als eine Vorsorgevollmacht, die bestimmt, wer für den Aussteller im Notfall handeln soll, ordnet eine Patientenverfügung an, was für Maßnahmen getroffen werden sollen. Sie wird für den Fall abgegeben, dass man nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Man erklärt vorsorglich, ob und wie man in einer bestimmten Situation ärztlich behandelt bzw. nicht behandelt werden möchte.
Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung erhalten Patienten zukünftig mehr Rechtssicherheit, dass ihr Behandlungswille eingehalten wird. Wer aber glaubt, dass eine Patientenverfügung auf jeden Fall bindend sei, unterliegt einem – vielleicht folgenschweren – Irrtum. Die Bindungswirkung einer Patientenverfügung tritt nur ein, wenn die Erklärung schriftlich verfasst wurde und sich auf eine bestimmte Heilbehandlung oder auf einen bestimmten ärztlichen Eingriff bezieht. Bezieht sich die Maßnahme aber nicht auf eine bestimmte ärztliche Maßnahme, sondern lehnt z.B. ganz allgemein alle „apparativen Maßnahmen“ ab, so liegt keine wirksame und bindende Patientenverfügung vor, an die sich ein Arzt halten muss.
Es ist Aufgabe des Betreuers und des Arztes zu prüfen, ob die Patientenverfügung die konkret eingetretene Situation umfasst. Ist dies nicht der Fall, so muss der mutmaßliche Wille des Patienten erforscht werden. Können sich Betreuer und Arzt nicht einigen, so wird es Aufgabe von Gerichten sein, den Inhalt der Patientenverfügung zu bestimmen.
Die Erkrankung selbst ist für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung unerheblich. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Erkrankung handelt, bei der in kürzester Zeit mit dem Tod zu rechnen ist, oder aber um eine Situation, in der noch nicht in absehbarer Zeit mit einem Ableben zu rechnen ist, wie z.B. Wachkoma.
Mit Aufsetzung einer Patientenverfügung sollte gleichzeitig die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Person des Vertrauens erfolgen. Nur so kann der Patient darauf Einfluss nehmen, dass die Durchsetzung seines Willens durch eine Person seines Vertrauens erfolgt und nicht durch einen gerichtlich benannten Vormund.
Um eine Patientenverfügung verfassen zu können, muss sich der Verfasser darüber im klaren sein, welche konkrete Situation von der Verfügung umfasst sein soll, welche Behandlungsmaßnahmen erwünscht sind und welche unterlassen werden sollen. Um sicher zu gehen, dass der eigene Wille auch noch gilt, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, diesen mitzuteilen und umzusetzen, empfiehlt sich ebenso wie bei der Errichtung eines Testaments eine umfassende Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt.
Auch diejenigen, die aus ethischen Gründen gegenüber einer Patientenverfügung skeptisch eingestellt sind, sollten diese Verfügung aus Respekt gegenüber der Würde des Menschen anerkennen. Die Würde des Menschen beinhaltet auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben.
Rechtsanwalt Peter Schäufele,
Kanzlei Schäufele & Zerfowski
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