Einführung und praktische Relevanz
Schenkungen zu Lebzeiten spielen im Pflichtteilsrecht eine zentrale Rolle. Wer Vermögen bereits vor dem Tod überträgt, möchte häufig Pflichtteilsansprüche reduzieren oder die Unternehmens- bzw. Vermögensnachfolge frühzeitig regeln. Für Pflichtteilsberechtigte stellt sich dann die Frage, ob und in welchem Umfang solche lebzeitigen Übertragungen noch bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden.
Besonders relevant ist dabei die sogenannte Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB. Danach wird eine Schenkung grundsätzlich immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt. Nach zehn Jahren bleibt sie regelmäßig vollständig außer Betracht.
Das OLG München hat mit Urteil vom 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e entschieden, dass diese Zehnjahresfrist bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Übergeber einen sehr weitreichenden Quotennießbrauch vorbehält. Jedenfalls ein Quotennießbrauch in Höhe von 95 % der entnahmefähigen Gewinne verhindert nach Auffassung des Gerichts die wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Übergebers.
Der rechtliche Hintergrund: Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB
Wird ein Pflichtteilsberechtigter enterbt oder erhält er weniger als seinen Pflichtteil, kann ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls.
Hat der Erblasser jedoch zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB entstehen. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen vollständig aushöhlt.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB gilt grundsätzlich das Abschmelzungsmodell: Eine Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt, danach mit jedem Jahr um ein Zehntel weniger. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich unberücksichtigt.
Diese Frist beginnt aber nicht immer schon mit der formalen Übertragung. Entscheidend kann sein, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich wirklich aus seinem Vermögen ausgegliedert hat. Behält er sich wesentliche Nutzungen vor, insbesondere einen Nießbrauch, kann der Fristbeginn gehemmt sein.
Der Fall vor dem OLG München
Die Kläger machten als Pflichtteilsberechtigte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Erblasserin war im Jahr 2022 verstorben. Der Beklagte war Alleinerbe.
Im Streit standen unter anderem Immobilien sowie Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten bereits im Jahr 2008 jeweils 47,5 % ihrer Gesellschaftsanteile auf den Beklagten übertragen. Insgesamt erhielt der Beklagte damit eine Beteiligung von 95 %.
Allerdings behielten sich die Übergeber einen Quotennießbrauch vor. Nach der vertraglichen Regelung standen 95 % aller entnahmefähigen Gewinne weiterhin den Nießbrauchern zu. Nur 5 % der entnahmefähigen Gewinne entfielen auf den Erwerber. Außerdem war geregelt, dass sich der Nießbrauch im Fall einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils oder wesentlicher Betriebsgrundlagen am Surrogat fortsetzen sollte.
Der Beklagte wandte ein, die Übertragung sei bereits 2008 erfolgt. Deshalb sei die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB längst abgelaufen. Pflichtteilsergänzungsansprüche könnten daraus nicht mehr hergeleitet werden.
Die Entscheidung des OLG München
Das OLG München folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte im Wesentlichen die Verurteilung des Beklagten zur Wertermittlung.
Nach Auffassung des Gerichts gehörten die übertragenen Gesellschaftsanteile zum fiktiven Nachlass. Die Übertragung war als unentgeltliche Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt. Der Einwand des Beklagten, seine Arbeitsleistung stelle eine Gegenleistung dar, griff nach Ansicht des Gerichts nicht durch.
Entscheidend war sodann die Frage, ob die Zehnjahresfrist bereits im Jahr 2008 begonnen hatte. Das verneinte das OLG München. Der vorbehaltene Quotennießbrauch hinderte den Beginn der Abschmelzungsfrist.
Warum der Quotennießbrauch den Fristbeginn hinderte
Das OLG München knüpfte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Danach beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB trotz Eigentumsübertragung nicht zu laufen, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand aufgrund vorbehaltener Rechte im Wesentlichen weiterhin nutzt.
Ein klassischer Fall ist der vorbehaltene Nießbrauch. Behält sich der Schenker die wesentlichen Nutzungen vor, fehlt es an der wirtschaftlichen Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Im entschiedenen Fall lag zwar kein vollständiger Nießbrauch an sämtlichen Nutzungen vor, sondern ein Quotennießbrauch. Dieser war jedoch mit 95 % der entnahmefähigen Gewinne so weitreichend, dass der Beklagte wirtschaftlich nur einen vernachlässigbaren Anteil zur freien Verfügung erhielt. Nach Auffassung des OLG München hatte die Erblasserin deshalb auf den Genuss der übertragenen Gesellschaftsanteile nicht verzichtet. Eine wirtschaftliche Ausgliederung war nicht erfolgt.
Auch der Umstand, dass außerordentliche Erträge dem Beklagten zustehen sollten, änderte daran nichts. Das Gericht stellte darauf ab, dass sich der Nießbrauch nach dem Vertrag auch an einem Surrogat fortsetzen sollte. Zudem behielt die Erblasserin Stimmrechte für laufende Angelegenheiten und konnte damit weiterhin wesentliche Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb beeinflussen.
Bedeutung für die Abschmelzungsfrist
Die Entscheidung zeigt deutlich: Für den Beginn der Zehnjahresfrist kommt es nicht allein auf die notarielle Übertragung oder Grundbuch- bzw. Registerlage an. Entscheidend ist, ob der Erblasser wirtschaftlich wirklich losgelassen hat.
Behält sich der Erblasser so weitreichende Rechte vor, dass er den wesentlichen Nutzen weiterhin zieht, kann die Abschmelzungsfrist nicht beginnen. Dann kann eine auch viele Jahre zurückliegende Übertragung bei der Pflichtteilsergänzung noch voll relevant sein.
Das ist besonders wichtig bei Übertragungen gegen Nießbrauch, Wohnungsrecht, Rückforderungsrechte oder umfassende Mitverwaltungsrechte. Je stärker sich der Übergeber die wirtschaftliche Nutzung und Kontrolle vorbehält, desto größer ist das Risiko, dass die Zehnjahresfrist nicht anläuft.
Wertermittlung zu zwei Stichtagen
Ein zweiter wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Wertermittlung. Die Pflichtteilsberechtigten verlangten die Bewertung der übertragenen Immobilien bzw. Gesellschaftsanteile sowohl zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Das OLG München bestätigte diesen Anspruch. Hintergrund ist das sogenannte Niederstwertprinzip. Bei nicht verbrauchbaren Sachen ist für die Pflichtteilsergänzung grundsätzlich der niedrigere Wert maßgeblich: entweder der Wert im Zeitpunkt der Schenkung oder der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls.
Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann, muss er beide Werte kennen. Deshalb kann er nach Auffassung des OLG München eine Bewertung zu beiden Stichtagen verlangen.
Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass der Wertermittlungsanspruch den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beziffern. Würde nur der Erbfallwert ermittelt, trüge der Pflichtteilsberechtigte ein erhebliches Kostenrisiko, wenn der Erbe später einen niedrigeren Wert im Zeitpunkt der Schenkung einwendet.
Besonderheit bei Gesellschaftsanteilen mit Immobilienvermögen
Im Fall des OLG München waren nicht unmittelbar die Immobilien selbst übertragen worden, sondern Gesellschaftsanteile. Das Gesellschaftsvermögen bestand jedoch im Wesentlichen aus Immobilien.
Das Gericht stellte klar, dass in einem solchen Fall grundsätzlich der Wert der Gesellschaftsanteile zu ermitteln ist. Besteht das Vermögen der Gesellschaft aber im Kern aus Immobilien, kann sich die Bewertung der Gesellschaftsanteile praktisch auf die Bewertung dieser Immobilien konkretisieren.
Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Häufig werden Immobilien nicht direkt übertragen, sondern in Gesellschaftsstrukturen gehalten. Pflichtteilsberechtigte müssen sich dann nicht mit dem Hinweis abspeisen lassen, es sei lediglich ein Anteil übertragen worden. Entscheidend bleibt, welchen wirtschaftlichen Wert dieser Anteil hat.
Bedeutung für Pflichtteilsberechtigte
Für Pflichtteilsberechtigte ist die Entscheidung positiv. Sie stärkt die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei lebzeitigen Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt.
Pflichtteilsberechtigte sollten daher genau prüfen lassen, ob eine angeblich „verjährte“ oder wegen Fristablaufs nicht mehr relevante Schenkung tatsächlich aus der Pflichtteilsergänzung herausfällt. Maßgeblich ist nicht nur der Zeitpunkt der Übertragung, sondern auch die Frage, welche Rechte sich der Erblasser vorbehalten hat.
Besonders aufmerksam sollte man werden bei:
Übertragungen gegen Nießbrauch, Übertragungen gegen Wohnungsrecht, Rückforderungsrechten, umfassenden Stimm- und Verwaltungsrechten, Surrogationsklauseln sowie Gesellschaftsanteilen, bei denen der Erblasser weiterhin wesentliche Erträge oder Einflussmöglichkeiten behalten hat.
In solchen Fällen kann die Zehnjahresfrist möglicherweise nicht oder erst deutlich später begonnen haben.
Bedeutung für Erben und Beschenkte
Für Erben und Beschenkte zeigt die Entscheidung, dass lebzeitige Nachfolgegestaltungen sorgfältig geplant werden müssen. Wer Vermögen übertragen und zugleich Pflichtteilsergänzungsrisiken reduzieren möchte, muss beachten, dass weitreichende Nutzungs- und Kontrollvorbehalte den Beginn der Abschmelzungsfrist verhindern können.
Ein Nießbrauch kann steuerlich oder wirtschaftlich sinnvoll sein. Pflichtteilsrechtlich kann er aber dazu führen, dass die Schenkung auch nach mehr als zehn Jahren noch berücksichtigt wird.
Gerade bei Familiengesellschaften, Immobiliengesellschaften und vorweggenommener Erbfolge sollte deshalb genau abgewogen werden, welche Rechte sich der Übergeber vorbehält und welche Folgen dies für Pflichtteilsansprüche haben kann.
Einordnung der Entscheidung
Das Urteil des OLG München liegt auf der Linie der Rechtsprechung, wonach der Beginn der Abschmelzungsfrist eine echte wirtschaftliche Entäußerung voraussetzt. Entscheidend ist nicht der formale Eigentumswechsel, sondern der wirtschaftliche Verlust der Nutzungsmöglichkeit.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht diese Grundsätze ausdrücklich auch auf Gesellschaftsanteile mit Quotennießbrauch überträgt. Ein Quotennießbrauch von 95 % ist nach Auffassung des OLG München jedenfalls so umfassend, dass keine wirtschaftliche Ausgliederung angenommen werden kann.
Offen bleibt, wie niedrig die vorbehaltene Quote sein muss, damit die Frist doch zu laufen beginnt. Die Entscheidung betrifft einen besonders deutlichen Fall. Bei geringeren Quoten wird es stärker auf die Gesamtumstände ankommen, insbesondere auf Gewinnbezugsrechte, Stimmrechte, Kontrollrechte, Rückforderungsrechte und die konkrete wirtschaftliche Stellung des Erwerbers.
Praxishinweis
Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen sollte nie allein auf das Datum der Übertragungsurkunde abgestellt werden. Entscheidend ist eine genaue Prüfung des Übertragungsvertrags.
Pflichtteilsberechtigte sollten insbesondere Einsicht in notarielle Übertragungsverträge, Gesellschaftsverträge, Nießbrauchsregelungen und Rückforderungsklauseln verlangen, soweit diese für die Beurteilung der Pflichtteilsergänzung relevant sind.
Erben und Beschenkte sollten umgekehrt nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Übertragung automatisch aus der Pflichtteilsergänzung ausscheidet. Bei vorbehaltenem Nießbrauch oder vergleichbaren Rechten kann die Frist unter Umständen gar nicht begonnen haben.
Für die Nachfolgeplanung gilt: Wer Pflichtteilsergänzungsansprüche reduzieren möchte, muss frühzeitig gestalten und prüfen, ob vorbehaltene Rechte den Beginn der Abschmelzung gefährden.
Fazit
Das OLG München stellt klar: Wird ein Gesellschaftsanteil unter Vorbehalt eines umfassenden Quotennießbrauchs übertragen, kann die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB am Beginn gehindert sein. Jedenfalls bei einem Quotennießbrauch von 95 % fehlt es an einer wirtschaftlichen Ausgliederung aus dem Vermögen des Übergebers.
Zudem bestätigt das Gericht, dass Pflichtteilsberechtigte bei nicht verbrauchbaren Schenkungsgegenständen eine Bewertung zu zwei Stichtagen verlangen können: zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs und zum Zeitpunkt des Erbfalls. Nur so lässt sich das Niederstwertprinzip sachgerecht anwenden.
Die Entscheidung ist damit sowohl für Pflichtteilsstreitigkeiten als auch für die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge von erheblicher praktischer Bedeutung.
FAQ
Was ist die Abschmelzungsfrist im Pflichtteilsrecht?
Die Abschmelzungsfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB regelt, in welchem Umfang lebzeitige Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird eine Schenkung mit jedem Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel weniger angesetzt. Nach zehn Jahren bleibt sie regelmäßig außer Betracht.
Beginnt die Zehnjahresfrist immer mit der Schenkung?
Nein. Die Frist beginnt nicht zwingend mit der notariellen Übertragung. Wenn sich der Erblasser wesentliche Nutzungsrechte vorbehält, etwa einen umfassenden Nießbrauch, kann der Fristbeginn gehindert sein.
Was ist ein Quotennießbrauch?
Ein Quotennießbrauch bedeutet, dass dem Nießbraucher nicht sämtliche Nutzungen, sondern eine bestimmte Quote der Nutzungen zusteht. Im Fall des OLG München standen den Übergebern 95 % der entnahmefähigen Gewinne aus den übertragenen Gesellschaftsanteilen zu.
Warum hinderte der Quotennießbrauch im Fall des OLG München die Abschmelzungsfrist?
Weil die Erblasserin wirtschaftlich nahezu vollständig am Nutzen der übertragenen Gesellschaftsanteile beteiligt blieb. Der Erwerber erhielt nur 5 % der entnahmefähigen Gewinne. Eine echte wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen der Erblasserin lag deshalb nicht vor.
Gilt das auch bei Gesellschaftsanteilen?
Ja. Das OLG München hat die Grundsätze zum Nießbrauch ausdrücklich auch auf Gesellschaftsanteile angewendet. Entscheidend ist, ob der Übergeber den wirtschaftlichen Genuss des übertragenen Vermögens im Wesentlichen aufgibt.
Kann der Pflichtteilsberechtigte eine Bewertung zu zwei Stichtagen verlangen?
Ja. Nach dem OLG München kann der Pflichtteilsberechtigte bei nicht verbrauchbaren Schenkungsgegenständen eine Bewertung zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs und zum Zeitpunkt des Erbfalls verlangen. Das folgt aus dem Niederstwertprinzip.
Was bedeutet Niederstwertprinzip?
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ist bei nicht verbrauchbaren Sachen grundsätzlich der niedrigere Wert maßgeblich: entweder der Wert im Zeitpunkt der Schenkung oder der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls.
Was bedeutet die Entscheidung für die Nachfolgeplanung?
Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt und Pflichtteilsergänzungsansprüche reduzieren möchte, muss genau prüfen, welche Nutzungs- und Kontrollrechte vorbehalten werden. Ein umfassender Nießbrauch kann dazu führen, dass die Zehnjahresfrist nicht beginnt.
