Schaden am Fahrzeug durch „Reifenplatzer“ – ein Fall für die Vollkaskoversicherung?

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Schaden am Fahrzeug durch „Reifenplatzer“ – ein Fall für die Vollkaskoversicherung?

Bei Schäden am Fahrzeug, welche durch das Platzen eines Reifens entstehen, stellt sich die Frage, ob hierfür Versicherungsschutz aus der Vollkaskoversicherung besteht. Der Vollkaskoversicherer gewährt grundsätzlich Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug anlässlich eines Unfallereignisses. Ein Unfall ist dabei ein unmittelbar von außen – plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes – Ereignis.

In einem Fall, welcher vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 9 U 124/18, mit Urteil vom Urteil vom 17. Dezember 2021 entschieden worden ist, wurde geklärt, ob bei einem „Reifenplatzer“ Ansprüche gegen den Vollkaskoversicherer bestehen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Versicherungsnehmer unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Kraftfahrtversicherung unter Einschluss einer Vollkaskoversicherung. Bei einer Autobahnfahrt platze der linke Hinterreifen des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers. Das Fahrzeug geriet infolgedessen ins Schleudern. Durch das Platzen des Reifens hatte sich die linke Seitenwand des Reifens vollständig gelöst und den Radkasten hinten links, die linke Seitenwand und den hinteren Stoßfänger beschädigt. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte später einen wirtschaftlichen Totalschaden an dem Fahrzeug fest. Die Ursache für den Reifenschaden konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Im Rahmen der Begutachtung konnte jedenfalls kein Fremdkörper in der Lauffläche des beschädigten Reifens festgestellt werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass es sich vorliegend nicht um einen im Rahmen des Vollkaskoversicherungsvertrags versichertes Ereignis handelt. Es fehle bereits an einem Unfall. Anders wäre es, wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper geplatzt sei. Dann jedenfalls handle es sich um ein von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Hierbei sei es übrigens irrelevant, ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn liege und vom Fahrzeug überfahren werde, oder, ob sich der Fremdkörper schon vorher im Reifen befunden habe und lediglich während der Fahrt tiefer in den Reifen eindringe. In dem vorliegenden Fall habe es allerdings an einer solchen Einwirkung von außen gefehlt. Daher handle es sich, so das Oberlandesgericht, um einen Schaden im Rahmen eines Betriebsvorgangs. Solche Schäden seien nicht versichert.

In dem Versicherungsvertrag war – wie auch in den meisten Versicherungsbedingungen anderer Versicherer – geregelt, dass insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden nicht als Unfallschäden gelten.

Nachdem der Versicherungsnehmer den Nachweis nicht führen konnte, dass ein Fremdkörper für das Platzen des Reifens verantwortlich gewesen ist, hat das Oberlandesgericht die Ablehnung des Versicherers als zutreffend bestätigt.

Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass es im Rahmen der Schadensregulierung oft auf kleine Details ankommt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich stets, bei Streitigkeiten mit seinem Versicherer fachanwaltlichen Rat einzuholen.