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Streit über Höhe der Kaskoentschädigung

Urteil AG Karlsruhe v. 20.11.2013 – 1 C 348/13

Sachverhalt:

Der Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Vollkaskoversicherung für seinen Mercedes-Benz, welcher unfallbedingt Totalschaden erlitt. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten Reparaturkosten von 5.300,00 EUR, den Wiederbeschaffungswert bezifferte er auf 9.000,00 EUR incl. Mehrwertsteuer. Den Restwert veranschlagte er mit 5.000,00 EUR. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug zum Preis von 3.000,00 EUR. Im Rechtsstreit nahm der Kläger die Kaskoversicherung auf Zahlung der Differenz zwischen dem vom Sachverständigen veranschlagten Restwert und dem erzielten Verkaufspreis in Anspruch und machte geltend, dass er sich auf das dem Gutachten zugrunde liegende Restwertangebot nicht verweisen lassen müsse, da ihm das Angebot zum Zeitpunkt des Verkaufes weder vorgelegen habe noch ein rechtzeitiger Hinweis seitens der Kaskoversicherung erfolgt sei. Er behauptet, dass sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges entgegen der Einschätzung des von der Versicherung vorgelegten Sachverständigengutachtens auf mindestens 10.000,00 EUR belaufen habe, ausgehend hiervon klagte er einen weiteren Betrag von 1.000,00 EUR ein. Im Prozess wandte die Versicherung ein, dass der Anspruch nicht fällig sei, da das in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt werde.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Denn die Durchführung des in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens sei Fälligkeitsvoraussetzung. Auch sei die Beklagte befugt gewesen, diese Einrede erst in der Klage zu erheben. Dabei verstoße der Versicherer auch dann nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls mit dem Versicherungsnehmer zunächst über die Scha-denshöhe verhandelt und in diesem Zusammenhang auch ein Sachverständigengutachten einholt, den seiner Meinung nach angemessenen Entschädigungsbetrag bezahlt und sich im Rechtsstreit in Bezug auf weitergehende Forderungen des Versicherungsnehmers auf die Schiedsgutachterklausel beruft.

Hieraus resultiert die Empfehlung, grundsätzlich bei Auseinandersetzungen mit Versicherungen aufmerksam die Versicherungsbedingungen zu lesen oder aber sich der sachkundigen Beratung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht anzuvertrauen.