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Telefonieren während der Fahrt

Die Verkehrsbehörden haben in jüngster Zeit verstärkte Kontrollen durchgeführt, um die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt zu unterbinden. Dass das Telefonieren während der Fahrt oder die Nutzung anderer Funktionen des Mobiltelefons die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers ablenkt und die Unfallgefahr beträchtlich erhöht, liegt auf der Hand. Vorschläge des Verkehrsgerichtstags zur Verschärfung der Sanktionen sind zu erwarten; die Politik folgt diesen Empfehlungen häufig. Was aber ist eigentlich erlaubt, was verboten?

Welche Geräte sind erfasst? Entscheidend ist die Kommunikationsmöglichkeit in Echtzeit. Ein Diktiergerät ohne diese Funktion zum Beispiel fällt nicht unter die Vorschrift, obwohl der Sinn dieser Differenzierung wenig einleuchtend ist; auch der Diktierende ist abgelenkt. Beim Halten des Mobiltelefons ist es hingegen egal, ob tatsächlich telefoniert oder das Gerät zu einem anderen Zweck genutzt wird (z.B. zum Diktieren, Musik hören, Verwendung als Navi). All das ist verboten.

Mehrfache Verstöße gegen das Verbot oder das Zusammenfallen mit anderen schwerwiegenden Verstößen kann zur Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung führen (OLG Düsseldorf, 2 RBs 37/14).

Wer wegen verbotenen Telefonierens eine rote Ampel übersieht, kann sich im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots nicht auf ein „Augenblicksversagen“ berufen, weil er bewusst ein Gebot des Straßenverkehrs missachtet hat.

Wird das Mobiltelefon während der Fahrt lediglich aufgenommen, um es anderswo abzulegen, liegt keine verbotene Benutzung vor, wohl aber, wenn das Gerät eingeschaltet wird (z.B. OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

Unerlaubte Benutzung ist aber neben der Nutzung einer sonstigen Funktion des Mobiltelefons, z.B. als Navi, wenn es dazu in der Hand gehalten werden muss, auch die Vor- oder Nachbereitung eines Anrufes, das Wegdrücken eines eingehenden Anrufes, der Anschluss eines Ladekabels, Überprüfung, ob das Handy ausgeschaltet ist etc.

Kommt es zu einem Unfall, bei dem der Gegner zwar den auslösenden Fehler begangen hat, der Geschädigte aber telefoniert hatte, so muss der mit einer zivilrechtlichen Mithaftung rechnen. Der Nachweis, dass das verbotene Telefonieren auf den Unfall keinerlei Einfluss hatte, ist kaum zu führen.

Sprechen Sie unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht an: Rechtsanwalt Michael Zerfowski.