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Testamentsvollstreckung – Was ist das?

Manche Erblasser setzen in ihren letztwilligen Verfügungen einen Testamentsvollstrecker ein. Damit wird den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlasses entzogen.

Die Anordnung erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. Die Aufgaben bestimmt der Erblasser, in der Regel Verwaltung und Verteilung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Für Pflichtverletzungen haftet er. An Weisungen der Erben ist er nicht gebunden.

Eine Testamentsvollstreckung empfiehlt sich besonders in folgenden Fällen: (1) Durchsetzung des Erblasserwillens, (2) Vermeidung von Erbstreitigkeiten, (3) Entlastung des Erben, (4) Minderjährigen- und Behindertenschutz.

Sind sich die Erben ohne die Anordnung einer Testamentsvollstreckung alle einig, können sie den Willen des Erblassers umgehen und missachten. Eine Testamentsvollstreckung gewährleistet die Umsetzung des Erblasserwillens. Eine Testamentsvollstreckung verhindert z.B. dass ein Familienbetrieb oder Immobilien, die sich schon lange im Familienbesitz befinden, entgegen dem Willen des Erblassers veräußert werden.
Bei mehr als einem Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Miterben können in der Regel Verfügungen nur gemeinschaftlich treffen. Nicht selten kommt es hier zwischen Verwandten im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu Streitigkeiten. Ein neutraler Testamentsvollstrecker wirkt solchen Erbstreitigkeiten entgegen und sorgt für eine von allen akzeptierte Verteilung des Nachlasses.
Viele Erben sind mit der Nachlassabwicklung überfordert. Die Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Durcharbeitung aller Unterlagen, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Behördengänge, Einziehung fälliger Forderungen, Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung oder auch die Fortführung eines Unternehmens kosten Zeit und erfordern Kompetenz.
Der Testamentsvollstrecker gewährleistet, dass bei minderjährigen Kindern, die ihre Eltern beerben, der neue gesetzliche Vertreter nicht über das geerbte Vermögen verfügen kann. Er verhindert auch, dass bei Behinderten das geerbte Vermögen durch Zugriff der Sozialkassen vorschnell verbraucht wird.
Ein Testamentsvollstrecker kann daher Erbstreitigkeiten schon im Voraus verhindern und so die lebzeitige familiäre Harmonie nach dem Erbfall aufrechterhalten. Der kluge Erblasser beugt vor.

Peter Schäufele, Rechtsanwalt