Unwirksame Befristungsabrede im Arbeitsvertrag bei eingescannter Unterschrift
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschied mit Urteil vom 16. März 2022, Az. 23 Sa 1133/21, dass eine eingescannte Unterschrift für eine wirksame Befristungsabrede im Arbeitsvertrag nicht ausreicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einem Personalverleih, über mehrere Jahre hinweg über 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Zuletzt wurde ein solcher Arbeitsvertrag für eine mehrtägige Tätigkeit als Messehostess geschlossen. Der Abschluss sämtlicher Verträge erfolgte in der Form, dass der Klägerin der befristete Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten überlassen wurde. Die Klägerin unterzeichnete sodann den Vertrag und schickte diesen im Original per Post an die Beklagte zurück.
Mit der Klage machte die Klägerin unter anderem die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG, geltend.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass die vereinbarte Befristung mangels Wahrung der Schriftform nichtig sei. Die eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers sei hierbei nicht ausreichend. Auch das LAG hat der Klage stattgegeben.
Das LAG führte aus, dass die Befristungsabrede nicht wirksam sei. Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG erfordere den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn. Es müsse sich dabei entweder um eine eigenhändige Unterschrift handeln oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB. Diesen Anforderungen genüge die eingescannte Unterschrift nicht. Die eingescannte Unterschrift müsse vom Aussteller selbst geleistet werden. Eine mechanische Vervielfältigung beispielsweise durch einen Scan sei damit nicht ausreichend. Auch stelle der Scan keine qualifizierte elektronische Signatur dar.
Demnach war die Befristungsabrede unwirksam und es lag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Das LAG stellte klar, dass eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht zur Wirksamkeit der Befristung führe.
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