Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 6. Juli 2023, Az. 6 Sa 94/23, entschieden, dass eine fristlose Kündigung gegenüber einem Produktionsleiter aufgrund eines Abtransportes von drei Europaletten, um diese bei einem Osterfeuer auf dem Sportplatz zu verbrennen, unwirksam ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei der Beklagten seit April 2010 als Produktionsleiter beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er 42 Jahre alt und hatte drei Kinder. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches sich mit Kabelsystemen für die Bereiche Medizin, Industrie und Wehrtechnik beschäftigt. Am 10. März 2022 wurden die Mitarbeiter der Beklagten darüber informiert, dass das Lager ausgemistet werde und sodann Plastikboxen sowie Kisten zur freien Mitnahme bereitgestellt werden. Am Tag zur Lagerräumung veranlasste der Kläger dass drei Europaletten in das Fahrzeug seiner Frau verladen werden. Diese hat die Paletten sodann zu einem Sportplatz gebracht, wo sie später für ein Osterfeuer verbrannt wurden. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht. Ihm wurde vorgeworfen, einen Diebstahl begannen zu haben.
Hiergegen reichte der Kläger Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG hob das Urteil hingegen auf und wies die Klage als unbegründet zurück.
Das LAG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin nicht beendet worden war. Die außerordentliche Kündigung erfordert einen wichtigen Grund. Dieser ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Erforderlich ist zunächst eine Prüfung dahingehend, ob der Sachverhalt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Sodann ist die Frage zu stellen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände und Abwägung beiderseitiger Interessen jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht.
Ein wichtiger Grund an sich sei gegeben, da der Kläger einen im Gewahrsam der Arbeitgeberin stehenden Gegenstand ohne Einverständnis weggeschaffen hat. Die sodann vorzunehmende Interessensabwägung ist jedoch zugunsten des Klägers ausgefallen. Zulasten des Klägers wurde ausgeführt, dass er als Produktionsleiter eine Vorbildfunktion habe und nichts mitzunehmen habe. Zudem sei explizit genannt worden, dass Plastikboxen als auch Kisten mitgenommen werden können und nicht Europaletten. Demgegenüber wurde zugunsten des Klägers ausgeführt, dass dieser seit über zehn Jahren beanstandungslos bei der Beklagten beschäftigt sei und es sich um eine Erstpflichtverletzung handelte. Zudem wurde der Familienstand des Klägers berücksichtigt, als auch der geringwertige Wert der Europaletten. Unter Abwägung der Interessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung unwirksam war.
Es mangelte zudem an einer Abmahnung, was zur Folge hat, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ebenfalls unwirksam war.