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Vorweggenommene Erbfolge oder Regelung durch letztwillige Verfügung?

„Geben mit warmer Hand ist seliger als Geben mit kalter Hand“. So umschreibt der Volksmund die Möglichkeiten, über sein Vermögen zu Lebzeiten oder von Todes wegen – durch Testament, Erbvertrag oder ähnliches – zu verfügen.

Das eine wie das andere will sorgsam bedacht sein und sollte insbesondere mit den familiären und persönlichen Vorstellungen übereinstimmen.

Grund für die Übergabe zu Lebzeiten kann sein, mit der vorweggenommenen Erbfolge aktuelle oder zukünftige Pflegeleistungen zu honorieren. Auch können steuerliche Überlegungen im Rahmen von Vermögensübertragungen maßgeblich bestimmend sein.

Im Grundsatz gilt aber „Was weg ist, ist weg“, weshalb vor solchen Maßnahmen immer der fachkundige Rat eingeholt werden sollte.

Möchte man seine Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen unterwerfen, so bietet das Erbrecht hierzu verschiedene Möglichkeiten.

Die bekannteste Form der „so gewillkürten Erbfolge“ ist das eigenhändige Testament, welches strengen Formvorschriften unterliegt und zu dessen Errichtung es grundsätzlich der Volljährigkeit bedarf.

So muss ein eigenhändiges Testament in seinem gesamten Inhalt eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, wobei sich die Unterschrift des Erblassers nicht zwingend unter dem Text oder am Schluss des Textes befinden soll. Spätere Ergänzungen sind möglich, wobei zu beachten ist, dass klar hervorgeht, welcher letzte Wille gelten soll. Weitere Datierungen und erneute Unterzeichnung sind dabei anzuraten. Ist der Inhalt des Testamentes unklar und gibt Anlass zu Zweifeln, ist das Testament auszulegen. Dabei ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung der so genannte mutmaßliche Wille des Erblassers festzustellen. Liegt zwischen Errichtung des Testaments und Eintritt des Erbfalles ein längerer Zeitraum, ist der hypothetische Wille des Erblassers zu ermitteln. Dabei ist zu fragen, wie er testiert hätte, wenn er die späteren Ereignisse berücksichtigt hätte.

Aufbewahrungsvorschriften für private Testamente gibt es nicht. Es ist jedoch die Verwahrung beim jeweils zuständigen Nachlassgericht – im badischen Landesteil sind dies die Notariate – anzuraten.
Die amtliche Aufbewahrung des privatschriftlichen Testaments verhindert das Risiko des Verlustes oder gar Unterschlagung und sichert nach dem Tode des Erblassers zwingend die Eröffnung dessen letzten Willen.

Sind Grundstücke im Nachlass vorhanden, so empfiehlt sich aus Kostengründen die Errichtung eines öffentlichen Testaments, weil hierdurch der Rechtsübergang im Grundbuch ohne Erbschein eingetragen werden kann.

Sehr gebräuchlich unter Ehegatten ist das so genannte „Berliner Testament“, wodurch bestimmt wird, dass das Vermögen im Falle des Ablebens des einen Partners dem überlebenden Ehepartner zufällt und erst nach dessen Ableben an die Kinder weiter übertragen wird. Von dieser Gestaltung ist jedoch bei großem Vermögen ohne entsprechende andere Gestaltungsmöglichkeit abzuraten, da der Freibetrag der Kinder in Höhe von 205.000 EUR im ersten Erbfall gegenüber dem Finanzamt nicht erbschaftsteuermindernd geltend gemacht werden kann.

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit bietet der Erbvertrag, der grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden muss. Er bietet Schutz vor einseitigen Änderungen, sofern solche nicht vorbehalten wurden. Frühere Verfügungen werden durch den Abschluss eines Erbvertrages aufgehoben. Wie bei allen erbrechtlichen Gestaltungen sollte der Abschluss eines Erbvertrages wohl überlegt, jedenfalls aber entsprechend flexibel gestaltet sein, um auf Änderungen der Lebensverhältnisse reagieren zu können. Auch hier ist die Einholung fachkundigen Anwaltsrats empfohlen.

Für Rechtsanwälte Schäufele & Zerfowski
Rechtsanwalt Peter Schäufele