Was ändert sich ab dem 1. Januar 2022 im Kaufrecht?

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Was ändert sich ab dem 1. Januar 2022 im Kaufrecht?

In Umsetzung der Europäischen Warenkaufrichtlinie hat der nationale Gesetzgeber nunmehr Änderungen des Kaufrechtes beschlossen, welche am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Insbesondere wird der Sachmangel gemäß § 434 BGB strukturell verändert. In Zukunft müssen drei kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit eine Sache frei von Sachmängeln ist. Dies sind zum einen die Übereinstimmung mit den sogenannten subjektiven Anforderungen, die Übereinstimmungen mit den objektiven Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit etwaigen Montageanforderungen. Mit den subjektiven Übereinstimmungen sind die vereinbarte Beschaffenheit, der vertragliche Verwendungszweck sowie die Auslieferung mit Zubehör und Anleitung gemeint. Zu den objektiven Übereinstimmungen, gehören die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und die übliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.

Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes (also Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer) werden neue Informations- und Hinweispflichten für die gewerblichen Verkäufer hinzugefügt. Dies gilt vor allem bei einer sogenannten negativen Beschaffenheitsvereinbarung. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung, wonach die Kaufsache von der üblichen Beschaffenheit abweicht. Der Verbraucher muss nunmehr vor Abgabe seiner Vertragserklärung darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass das bestimmte Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen (übliche Beschaffenheit) an die Kaufsache abweicht. Dies muss im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass bei gebrauchten Sachen der Verkäufer die Verjährung auf ein Jahr verkürzen möchte. Fehlt diese Information, ist die negative Beschaffenheitsvereinbarung und/oder die Verkürzung der Verjährung unwirksam.

Zudem ergeben sich wesentliche Änderungen in Bezug auf die Beweislastumkehr des § 477 BGB. Bislang war es so, dass, sofern ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe an den Kunden aufgetreten ist, eine Vermutung dahingehend greift, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen ist. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten ist. Dieser Zeitraum wird nunmehr auf ein Jahr verlängert, was zu einem höheren Schutz der Verbraucher führt.

Weitere Änderungen betreffen Sachen mit digitalen Elementen. Künftig müssen Verkäufer über einen bestimmten Zeitraum hinweg alle Updates bereitstellen, die für den Erhalt der (vertragsgemäßen) Beschaffenheit erforderlich sind. Dies gilt vornehmlich für digitale Produkte, allerdings auch für Kaugegenstände mit digitalen Elementen.

Verkäufer sollten nunmehr dringend reagieren und ihre Vertragsformulare anpassen, insbesondere, da eine formularmäßige Verkürzung der Verjährung beim Verkauf von gebrauchten Sachen nicht mehr möglich ist. Für Verbraucher bedeutet die Umstellung des Kaufrechtes, dass im Falle eines Mangels – gerade in den Anfangsmonaten – noch genaustens geschaut werden muss, welches Kaufrecht gilt und, ob die gesetzlichen Vorgaben vom Verkäufer vollständig umgesetzt wurden.