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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille ohne MPU-Gutachten

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Entscheidungen vom 6. April 2017 (BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.15) den VGH München korrigiert, der jahrelang wie viele weitere Oberverwaltungsgerichte bei der erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit Promille-Werten über 1,1 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt hatte. Auch der für Baden-Württemberg zuständige VGH Mannheim hatte seit ca. 2012 entschieden, dass auch bei Promille-Werten unter 1,6 Promille Anzeichen von Alkoholmissbrauch vorlagen. Solche Anzeichen hat die Rechtsprechung bereits in der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gesehen. Diese nun korrigierte und von den Verkehrsrechtsanwälten stets kritisierte Rechtsprechung hat dazu geführt, dass bereits bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl oder Urteil das MPU-Gutachten zwingend beigebracht werden musste mit all seinen unangenehmen Folgen. Es ist nun zu hoffen, dass die Führerscheinstellen auf das Urteil umgehend reagieren, die entsprechenden Verwaltungsanordnungen geändert und die beantragte Fahrerlaubnis in solchen Fällen zügig erteilt wird. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich an einen Verkehrsrechtsanwalt wenden und falsche Verwaltungsentscheidungen nicht unwidersprochen hinnehmen.