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Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Trennungsunterhaltes nach erfolgter Scheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.03.2009 – 2 WF 173/08; veröffentlicht in FamRZ 2009, 1840.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe stellt eine einstweilige Anordnung aufgrund einer summarischen Prüfung nur eine vorläufige Regelung über den Unterhalt dar, welcher einer nachträglichen Feststellung des Anspruches im ordentlichen Verfahren nicht entgegensteht.
Hat der Unterhaltsberechtigte bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, in dem er als Folgesache den nachehelichen Unterhalt geltend gemacht hat, zugewartet, bevor er den restlichen Trennungsunterhalt erstmals fordert, führt dies nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs.
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