Zum Diebstahlsnachweis eines Navigerätes, wenn keine Aufbruchspuren festgestellt werden können.
AG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2013 – 1 C 18/13; veröffentlicht in zfs 2013, 579; Versicherungsrecht kompakt 2013, 174.
Der Beweis eines Diebstahls aus einem Kfz kann auch geführt werden, wenn keine Aufbruchspuren festgestellt werden konnten. Der VN (Versicherungsnehmer) kann bei Diebstahl eines durch den Hersteller eingebauten Navigationsgerätes Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines neuen Navigationsgerätes desselben Herstellers verlangen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Kläger behauptete, dass er sein Fahrzeug gegen 19:50 Uhr vor seiner Wohnung verschlossen abgestellt hatte.
Als er sich am Folgetage gegen 5:00 Uhr morgens auf den Weg zur Arbeit gemacht und das Fahrzeug geöffnet habe musste er feststellen, dass die Innenraumbeleuchtung in Betrieb und das mit einem Radiogerät und CD-Wechsler eingebaute Navigationsgerät nicht mehr vorhanden war.
Die Kaskoversicherung lehnte die Schadenregulierung mit der Begründung ab, dass der VN mangels Beschädigungen am Fahrzeug den Nachweis eines bestimmungsgemäß versicherten Diebstahls nicht geführt habe.
Demgegenüber entschied das Gericht, dass als Beweismittel Zeugen in Betracht kommen und, soweit diese nicht zur Verfügung stehen, der Geschädigte nicht allein deshalb als beweisfällig angesehen werden kann. Vielmehr müsse der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch aufgrund der persönlichen Anhörung dem VN Glauben schenken, zu dessen Gunsten die Redlichkeitsvermutung gilt.
Das Amtsgericht hielt es deshalb für bedeutungslos, dass am Fahrzeug keine Aufbruchspuren vorhanden waren. Denn es gibt technische Möglichkeiten, ein mit einer funkgesteuerten Zentralverriegelung versehenes Kfz ohne Aufbruchspuren zu öffnen, was auch die Beklagte im Grundsatz nicht in Abrede stellte.
Die Höhe der Entschädigung bemaß das Amtsgericht nicht nach dem Zeitwert, sondern den Neubeschaffungskosten. Nach Auffassung des Gerichtes besteht für vom Hersteller eingebaute Navigationsgeräte kein Gebrauchtmarkt, weshalb der Geschädigte nicht auf den Zeitwert verwiesen werden könne, sondern Anspruch auf Ersatz zum Neuwert habe. Dies gelte insbesondere für Navigationsgeräte, welche mit CD betrieben werden. Die entsprechende Bedingung der AKB, wonach ein Abzug Alt für Neu vorzunehmen sei, gelte nur für Reparaturschadensfälle.
Das Urteil mag den juristischen Laien überraschen. Denn für ihn ist nicht vollstellbar, dass der Nachweis eines Diebstahles von Gegenständen im Inneren eines Fahrzeuges ohne sichtbare Beweisspuren, wie Beschädigungen oder Dergleichen, möglich ist.
Es entspricht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es für den Diebstahlsnachweis genügt, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und zu einer bestimmten Zeit nicht mehr angetroffen wurde.
Stehen dem Versicherten dann keine Zeugen für die Entwendung zur Verfügung – was ja naturgemäß ohnehin ausscheidet – so kann diese Beweislücke durch Anhörung des Versicherten erfolgen, sofern dieser dem Gericht als vertrauenswürdig erscheint.
Dabei ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der VN grundsätzlich als unbescholten und rechtstreu anzusehen, es sei denn, dass dem Versicherer der Gegenbeweis gelingt, dass beispielsweise der VN bereits in früheren Zeiten in dubiose Versicherungsfälle verwickelt war.
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