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Zur Neukunden-Bonusklausel des Stromversorgers FlexiStrom

LG Karlsruhe, Urteil v. 12.09.2012 – 1 S 70/12; veröffentlicht in NJW-RR 2013, 109 

Die verwendete Neukundenbonusklausel, wonach der „Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Lieferungs-jahres entfällt, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“, lässt den Bonusanspruch des Kunden, der innerhalb des ersten Belieferungsjahres zu dessen Ablauf kündigt, unberührt, woraus folgt, dass der Kunde auch bei Erfüllung der einjährigen Mindestlaufzeit Anspruch auf Bonuszahlung gegen den Stromversorger – hier FlexiStrom – hat.