10-Jahres-Frist: Pflichtteilsergänzung bei Vorbehalt eines Wohnrechts?
In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 01.09.2020 – Az. 5 U 50/19 nochmals zu der Frage ausgeführt, ob die sog. „10-Jahres-Frist“ des § 2325 BGB bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts zu laufen beginnt oder nicht. Das OLG Zweibrücken hat in diesem Zusammenhang nochmals die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte bekräftigt.
Im entschiedenen Fall machte der Kläger Pflichtteilergänzungsansprüche geltend. Der Beklagte ist der Sohn der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin, die außerdem zwei weitere Abkömmlinge hatte.
Die Erblasserin hatte dem Beklagten mit notariellem Übergabevertrag Grundbesitz übertragen, an dessen 1. Obergeschoss der Beklagte bereits seit dem Jahr 1985 ein unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht innehatte. Die notariell erklärte Auflassung erfolgte am 15. September 2004. In dem Übergabevertrag behielt sich die Erblasserin an dem übertragenen Grundbesitz (nur) bezüglich der Wohnung im Erdgeschoss als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnungs-, Benutzungs- und Mitbenützungsrecht vor, wobei sich das Mitbenützungsrecht auch auf die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen erstreckte. Ebenso war eine Rückübertragungspflicht zugunsten der Erblasserin vereinbart, welches bei Verkauf oder Belastung des Grundstücks oder bei Insolvenz des Übernehmers entstehen sollte. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger machte geltend, ihm stehe gegen den Beklagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine Schenkung. Die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB („10-Jahres-Frist“) sei erst durch den Erbfall in Gang gesetzt worden, da aufgrund des vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts noch kein Leistungserfolg eingetreten sei. Die Erblasserin habe zudem ihre Rechtsstellung als Eigentümerin lediglich formal aufgegeben und dem Beklagten durch die vertragliche Gestaltung die Ausübung wesentlicher Eigentümerrechte untersagt.
Im Zentrum der Entscheidung des OLG Zweibrücken stand folglich die Frage, ob das Vorbehalten eines Wohnungsrechts und eines gesicherten Rückforderungsanspruchs in einem Übergabevertrag dazu führen kann, dass die Schenkung trotz der grundsätzlich über zehn Jahre wirkenden Abschmelzungsregel des § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.
Im entschiedenen Fall hat das OLG einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers abgelehnt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Grundstücksübergabe wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben müsse. Bei der Grundbesitzübertragung in dem notariellen Übergabevertrag von 2004 handelte es sich um eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Zehnjahresfrist habe vorliegend bereits mit der Grundstücksübertragung im September 2004 zu laufen begonnen.
Daran hindere auch nicht das der Erblasserin eingeräumte Wohnrecht. Dieses stehe der Annahme einer „Leistung“ im Sinne des § 2325 BGB nicht entgegen. Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB liegt vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im wesentlichen weiterhin zu nutzen (so bereits BGH, Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93). Ob auch ein vorbehaltenes Wohnungsrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindern kann, lässt sich aber nicht abstrakt beantworten. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen kann. Eine Schenkung gilt nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser – anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs – mit Vollzug des Übergabevertrags nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen. Entscheidend ist, dass dem Erblasser jedenfalls kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Übernehmers am Grundstück mehr zusteht (vgl. hierzu BGH ZEV 2016, 445; BGH ZEV 1994, 233).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kam das OLG Zweibrücken zu dem Schluss, dass der Vorbehalt des Wohnrechts durch die Erblasserin den Fristbeginn der „Zehn-Jahres-Frist“ des § 2325 Abs. 3 BGB nicht hindern konnte. Vorliegend hat sich die Erblasserin ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss sowie das Mitbenützungsrecht an gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen vorbehalten. Die Wohnung im Obergeschoss stand dem Beklagten zur freien Verfügung.
An dem Vorliegen einer Leistung fehlt es nach Ansicht des OLG Zweibrücken auch nicht wegen des durch Vormerkung gesicherten Rückforderungsrechts. Zumindest dann, wenn es sich weder um ein freies Rückforderungsrecht handelt noch um ein solches, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhängt, entbehrt dieser den „wesentlichen Genuss“ der übertragenen Immobilien, da er diese weder selbst insgesamt nach seinem Willen bewohnen noch daraus Mieteinnahmen erzielen kann. Handelt es sich um ein tatbestandlich eingeschränktes Rückforderungsrecht (enumeratives Rückerwerbsrecht) und hat der Schenker nur bei Bedingungseintritt Zugriff auf den verschenkten Gegenstand und liegen diese Bedingungen außerhalb des Einflussbereichs des Schenkers, hat der Schenker durch den Eigentumsübergang den Gegenstand aufgegeben, so dass eine Leistung i.S.d. § 2325 BGB anzunehmen ist. Die in dem Übergabevertrag vereinbarte Rückübertragungsverpflichtung stellt kein freies Rückforderungsrecht der Erblasserin dar, sondern ein enumeratives, dessen Entstehen alleine von Umständen, die vom Schenker nicht zu beeinflussen sind, abhing.
Es zeigt sich, dass in einem Übergabevertrag genau formuliert werden sollte, wenn Pflichtteilsergänzungsansprüche minimiert oder möglichst ausgeschlossen werden sollen. Ebenso bedarf es im Streitfalle einer präzisen Abwägung der Argumente, um unnötige Kosten eines Rechtsstreits, noch dazu in der kostspieligen Berufungsinstanz zu vermeiden.
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