Schadenersatz für den Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 22.11.2016 (Aktenzeichen 12 Sa 524/16) – welches allerdings noch nicht rechtskräftig ist – eine für Arbeitnehmer interessante Entscheidung getroffen. Wird der Lohn des Arbeitnehmers ganz oder in Teilen verspätet ausbezahlt, so steht dem Arbeitnehmer ungeachtet weiteren Schadens jedenfalls ein pauschalierter Verzugsschaden von EUR 40,00 zu.
Die Anwendung des erst 2014 neu geschaffenen § 288 Abs. 5 BGB war im Arbeitsrecht bis dahin umstritten. Das LAG Köln hat diesen Streit nun zugunsten der Arbeitnehmer entschieden; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Für Arbeitnehmer bedeutet der pauschalierte Schadenersatzanspruch eine erhebliche Erleichterung und auch eine Kompensation der oft erheblichen Folgen verspäteter Lohnzahlung. Neben der Pauschale können weiterhin Verzugszinsen geltend gemacht werden, darüber hinaus – soweit der Nachweis möglich ist – auch der Ersatz weiterer, durch verspätete Lohnzahlung entstandener, Schäden. Im Arbeitsrecht bedarf es für den Eintritt des Verzugs in der Regel keiner Mahnung. Die Fälligkeit der Arbeitsvergütung wird im Regelfall im Arbeitsvertrag geregelt. Ohne besondere Vereinbarung ist der Lohn nach Zeitabschnitten, zumeist zum Ende des Monats, spätestens aber 60 Tage nach Erbringung der Arbeitsleistung fällig. Wird diese Frist überschritten, tritt automatisch Verzug ein.
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