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Zum Erfordernis der Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Wie das OLG Bamberg kürzlich klarstellte (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.01.2017 – Aktenzeichen 5 W 1/17), ist eine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbschaft nicht in jedem Fall erforderlich.

Zwar soll nach § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird (also der Veräußerer), als der Berechtigte eingetragen ist. Gemäß § 40 GBO ist die Vorschrift des § 39 GBO aber nicht anzuwenden, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und wenn die Übertragung oder Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll.

In dem konkreten Sachverhalt wurde die aus zwei Erben bestehende Erbengemeinschaft Erbin des im Grundbuch eingetragenen Berechtigten geworden. Im Rahmen einer notariellen Urkunde erfolgte eine Übertragung dieses Rechts auf einen der Erben zur Erbauseinandersetzung. Einer der Beteiligten übernahm danach den Nachlass, bestehend aus dem Grundbesitz. Der andere Beteiligte schied gegen Zahlung aus der Erbengemeinschaft aus. Das OLG Bamberg stellte fest, dass insoweit im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundbesitz im Sinne des § 40 GBO vorlag. In einem solchen Fall einer Erbauseinandersetzung sei keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich, vielmehr könne der als Eigentümer verbliebene Erbe sofort aufgrund der Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden.

Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Regelung der Gebührenbefreiung nach Anm. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG. Die Gebührenbefreiung gilt danach nur, wenn Miterben ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen werden. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ist die folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer Erben aufgrund der Erbenauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit. Es bleibt also dabei, dass die Eintragung des Erben im Grundbuch gebührenfrei erfolgen kann, wenn die Erbengemeinschaft nicht zuvor bereits eingetragen wurde.