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Wirksamkeit einer testamentarischen Schiedsklausel bei Pflichtteilsansprüchen

Das LG München II (LG München II, Urteil vom 24.02.2017 – Aktenzeichen 13 O 5937/15) hatte jüngst über die Frage zu urteilen, ob ein Pflichtteilsberechtigter für den Fall, dass der Erblasser in seinem Testament eine Schiedsklausel aufgenommen hat, seine Ansprüche vor einem ordentlichen Zivilgericht oder einem Schiedsgericht geltend machen muss.

 

Gerade in komplexeren Sachverhalten bietet das Schiedsgerichtsverfahren gegenüber einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten verschiedene Vorteile. Schiedsverfahren können oft zügiger, flexibler, und kostentransparenter durchgeführt werden. Darüber hinaus besteht bei Schiedsverfahren die Möglichkeit, die Öffentlichkeit vom Prozessverlauf auszuschließen. Gerade in umfangreichen Verfahren, die eine Streitigkeit im engeren Familien- oder Geschäftsbereich betreffen, bietet das Schiedsverfahren Vorteile.

 

Das Landgericht München II urteilte, dass eine derartige Klausel nicht zu einem Ausschluss der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vor den staatlichen Gerichten führt, wenn der Pflichtteilsberechtigte der Schiedsklausel nicht zustimmt. Die Zulässigkeit der Schiedsklausel für Pflichtteilsansprüche folge nicht aus der Testierfreiheit des Erblassers. Denn die Pflichtteilsrechte grenzten nun einmal die Testierfreiheit kraft Gesetzes ein, so das Gericht.