Konsequenzen einer Alkoholfahrt auf dem E-Roller

Die Idee, sich nach einer fröhlichen Runde mit Alkoholgenuss für den Heimweg eines E-Rollers zu bedienen, sollte vor ihrer Umsetzung in die Tat dringend überdacht werden. Die Folgen einer solchen Alkoholfahrt können ganz erheblich sein. Es drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen oder Bußgelder, sondern auch verwaltungsrechtliche für die Fahrerlaubnis. Der Praxisbezug der nachfolgenden Darstellung wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass nach Angaben der Süddeutschen Zeitung bereits in den ersten zweieinhalb Monaten nach der Zulassung der E-Roller allein in München 700 Trunkenheitsfahrten zur Anzeige kamen.

Der E-Roller ist ein Kraftfahrzeug, soweit er nicht ohne Elektroantrieb geschoben wird. Seine Nutzung bedarf zwar keiner Fahrerlaubnis, unterfällt aber den strafrechtlichen Vorschriften. Damit macht sich der Führer bei Alkoholbeeinflussung einer Trunkenheit im Verkehr oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Die Nutzung auf Privatgelände wäre nicht strafbar, wohl aber das Fahren auf dem Gehweg, der zum öffentlichen Verkehrsraum zählt. Bei den für die Strafbarkeit maßgeblichen Promillegrenzen gibt es ebenfalls keinen Unterschied zum PKW. Bei 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor; es bedarf also keiner zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zur Annahme der Fahruntauglichkeit. Es ist nicht die für Radfahrer höhere Promillegrenze von 1,6 zugrunde zu legen. Diese wird nur bei betrunkenen Pedelec-Fahrern herangezogen. Bei einem Blutalkohol von 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Regelgeldbuße von EUR 500,00, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Register vor.

Obwohl die Alkoholfahrt mit dem E-Roller mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug stattfand, wird die Fahrerlaubnis des Täters entzogen. In der Regel wird direkt nach der Fahrt die Fahrerlaubnis beschlagnahmt und vom Gericht anschließend vorläufig entzogen. Hatte der Fahrer bis dahin noch gar keine Fahrerlaubnis, kann eine isolierte Sperrfrist für den Erwerb der Fahrerlaubnis verhängt werden. Abhängig von den Umständen der Alkoholfahrt kann später bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die vorherige Beibringung eines MPU-Gutachtens („Idiotentest“) angeordnet werden.

Wird wegen einer Ordnungswidrigkeit, zum Beispiel einer Geschwindigkeitsübertretung, ein Fahrverbot verhängt oder wegen eines strafrechtlichen Vergehens die Fahrerlaubnis entzogen, so kann sowohl für das Fahrverbot, als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, dass diese Maßnahme das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art, das heißt auch von E-Scootern untersagt. Davon machen die Verwaltungsbehörden nach unserer Kenntnis auch regelmäßig Gebrauch. Ein Bußgeldbescheid ist deshalb aufmerksam zu lesen. Bei manchen Vorwürfen erscheint es aber nicht angebracht, ein Fahrverbot auf den erlaubnisfreien E-Scooter zu erstrecken. Dann sollte mit anwaltlicher Hilfe eine Ausnahme angeregt werden.

Die Konsequenzen einer Alkoholfahrt mit dem E-Roller sind damit beträchtlich, werden aber häufig nicht erkannt, da das Bewusstsein fehlt, ein Kraftfahrzeug zu führen und damit den strengen Haftungsregeln für den Kraftfahrzeugverkehr zu unterfallen. An der Regelung ist deshalb zwar Kritik aufgekommen; ob der Gesetzgeber dem aber Rechnung tragen wird, wird abzuwarten sein.