Vertragsstrafe bei fehlerhafter Angabe der maximalen Fahrleistung im Kaskoversicherungsvertrag
Regelmäßig sehen die Bedingungen im Kaskoversicherungsvertrag (kurz: AKB) Vertragsstrafen vor, wenn unzutreffende Angaben gemacht werden oder Änderungen nicht angezeigt werden und deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden ist. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Fahrleistung pro Jahr zu legen. Viele Versicherer verlangen bei Abschluss des Vertrags die Angabe einer jährlichen Laufleistung. Wird diese überschritten, kann der Kaskoversicherer die Prämie neu berechnen und eine Nachzahlung verlangen. In den meisten Kaskoverträgen ist in diesem Zusammenhang eine Vertragsstrafenregelung enthalten, welche eine pauschale Vertragsstrafe bei unzutreffenden Angaben oder nicht gemeldeten Änderungen vorsieht.
Über eine solche Bedingung hatte das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 1. September 2021, Az. 16 S 2/21, zu entscheiden. Der Versicherer verlangte von seinem Versicherungsnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00, nachdem von dem Versicherungsnehmer die angegebene Laufleistung von 15.000 Kilometer pro Jahr überschritten worden war. Die Bedingung in den AKB lautete wie folgt:
„Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen schuldhaft nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Betrag berechnet worden, ist grundsätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zu zahlen.“
Das Landgericht Koblenz hält diese Klausel für unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Alleine die Formulierung „schuldhaft“ führe dazu, dass die Vertragsstrafe bereits dann verwirkt sei, wenn dem Versicherungsnehmer einfache Fahrlässigkeit zur Last falle. Die Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 ist nämlich bereits dann verwirkt, wenn eine Überschreitung der Kilometerleistung lediglich in geringem Umfang erfolgt. Daher sieht das Gericht eine Unverhältnismäßigkeit zwischen gegebenenfalls zu gering bemessener Prämie und Höhe der Strafe. Die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft sehen abweichend von der hier beanstandeten Klausel vor, dass lediglich eine vorsätzliche unzutreffende Angabe zu einer Vertragsstrafe führen kann. Da im zu entscheidenden Fall einfache Fahrlässigkeit für die Verwirkung der Vertragsstrafe ausreichte, entschied das Gericht, es liege eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor.
Nicht jede Klausel bezüglich der Vertragsstrafe ist unwirksam. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, dass Sie bei Überschreiten der angegebenen Laufleistung Ihren Kasko- und Haftpflichtversicherer hierüber informieren. Sollte Ihr Versicherer eine Vertragsstrafe gegen Sie geltend machen, sollten Sie diese nicht ungeprüft bezahlen, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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