Abstandsverstoß im Straßenverkehr – mehrere einzelne Abstandsverstöße oder ein einheitlicher Abstandsverstoß?
Das Amtsgericht Ludwigshafen geht in einem aktuellen Beschluss, Az. 4I OWi 5087 Js 27379/20, bei mehreren zeitlich eng zusammenhängenden Abstandsverstößen von einem einheitlichen Sachverhalt und damit von einem vorsätzlich begangenem Abstandsverstoß aus.
Dem Betroffenen wurde von der Bußgeldstelle zum einen vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, wobei der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug. Zum anderen wurde ihm vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von über 120 km/h erneut einen weiteren Abstandsverstoß begangen zu haben, bei welchem der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes betrug. Die Bußgeldstelle ging also davon aus, dass durch eine Fahrt gleich zwei Verstößen begangen wurden und setzte für den ersten Verstoß EUR 160,00, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot und für den zweiten Verstoß EUR 100,00 sowie einen weiteren Punkt fest. Gegen den Bußgeldbescheid haben wir für unseren Mandanten Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Ludwigshafen ist unserer Argumentation, dass nur ein zusammenhängender Verstoß gegeben sei, gefolgt und hat entschieden hat, dass ein einheitlicher – allerdings vorsätzliche begangener – Verstoß vorliege. Daher hat das Gericht zwar wegen der vorsätzlichen Begehung die Geldbuße auf EUR 320,00 erhöht, allerdings wurden dem Mandanten lediglich zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Im Ergebnis konnte für den Mandanten erreicht werden, dass der Abstandsverstoß mit nur zwei anstatt drei Punkten im Fahreignungsregister geahndet wurde.
Die Entscheidung zeigt, dass bei mehreren, zeitnah begangenen Abstandsverstößen durchaus Möglichkeiten des Betroffenen bestehen, die Eintragung von mehreren Punkten in das Fahreignungsregister zu verhindern.
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