Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses

Das Landesgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 2. November 2023 Az. 5 Sa 35/23, entschieden, dass bei einem Arbeitszeugnis auf den ersten Blick erkennbar sein muss, wer dieses ausgestellt hat und welche Stellung die Person im Betrieb innehat. Zudem darf das Zeugnis zweimal gefaltet werden, um ein DIN A4 Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterbringen zu können.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der Beklagten als Rechtsanwältin beschäftigt. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus, welches sie ihr zweifach gefaltet in einem Briefumschlag mit Sichtfenster übersandte.

Die Klägerin machte hinsichtlich des Zeugnisses einen Zeugnisberichtigungsanspruch vor dem Arbeitsgericht geltend. Sie führte aus, dass die Privatanschrift eines Arbeitnehmers nicht in das Arbeitszeugnis gehöre. Ferner dürfe dieses nicht gefaltet werden, da es für spätere Bewerbungen kopierfähig sein müsse. Dies sei nicht möglich, wenn es gefaltet werde, da die Lesbarkeit des Zeugnisses darunter leide. Auch habe die unterzeichnete Person ihre Stellung anzugeben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung war teilweise erfolgreich.

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses zustehe, welchen die Beklagte nicht erfüllt habe. In diesem Rahmen dürfe bei einem Zeugnis die Adresse des Arbeitnehmers genannt werden. Durch die Angabe der Anschrift werde der äußere Eindruck des Zeugnisses nicht entwertet. Das Zeugnis müsse jedoch erkennen lassen, wer dieses ausgestellt hat und welche Stellung diese Person im Betrieb hat. Dabei sei der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners nebst seiner Stellung in Druckschrift beizufügen. Es müsse einem Dritten ermöglicht werden, dass Rangverhältnis des Zeugnisausstellers zu dem Arbeitnehmer ohne weiteres zu erkennen.

Zudem hat das LAG festgestellt, dass das Zeugnis grundsätzlich zweifach gefaltet werden dürfe, um das DIN A4 Papier in einen herkömmlichen Geschäftsumschlag einzulegen. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit von sauberen Kopien sichergestellt sein muss, um den Gesamteindruck des Zeugnisses nicht zu schmälern.