Aufgabe der Rechtsprechung des Amtsgerichts Karlsruhe zur Bemessung der Wertminderung eines KFZ nach der Methode Ruhkopf-Sahm
Urteil AG Karlsruhe v. 07.03.2014 – 2 C 153/14
Während das Amtsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 25.11.2008 – 5 C 398/08 – noch in Anwendung der ständigen Rechtsprechung für die Bemessung eines eventuellen merkantilen Minderwerts nach Verkehrsunfall die Methode Ruhkopf-Sahm angewendet hat, welche eine Reparaturkostenuntergrenze von 10 % des Wiederbeschaffungswerts, einer Fahrleistungsbegrenzung von 100.000 km und ein Zulassungsalter von 3 Jahren fordert, ist seit einiger Zeit eine Änderung der Rechtsprechung festzustellen.
So hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 07.03.2014 – 2 C 153/14 sich von dieser bisherigen Rechtsprechung freigemacht und einem Fahrzeughalter für einen unter 10 % des Wiederbeschaffungswertes liegenden Schaden bei einem Fahrzeugalter von 7 Jahren eine merkantile Wertminderung zugesprochen. Das Gericht hat diese Schadensposition auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens ermittelt. Dieser führte die Berechnung der merkantilen Wertminderung nach den Richtlinien des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – vom Juli 2003 aus, dass zwar aufgrund des hohen Standes der heutigen Reparaturtechniken es aus rein technischer Sicht in der Regel keine technische Wertminderung verbleibt. Nach aktuellen Untersuchungen sei der technische Zustand eines fachgerecht und nach Herstellerangaben reparierten Fahrzeuges dem eines unbeschädigten Fahrzeuges vergleichbar.
Die merkantile Wertminderung werde demgegenüber aber in erster Linie durch „subjektive Elemente“ und hierbei insbesondere durch das Kaufverhalten des Käufers eines Fahrzeuges, welches einen vorausgegangenen Unfall „davongetragen“ hatte, bestimmt.
Die Entscheidung zeigt also, dass es sich lohnt, mit Versicherungen zu streiten und sich in die Beratung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht zu begeben.
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